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Ein Steuerpflichtiger erkundigte sich, ob die Kosten für Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigte abziehbar sind, nachdem er Widerspruch gegen die Ablehnung der Förderung „Bono Alquiler Joven“ eingelegt hat. Die DGT entschied, dass diese Ausgaben nicht in der Einkommensteuer (IRPF) steuerlich geltend gemacht werden können.
Gestellte Frage: Möglichkeit des Abzugs von Ausgaben (Anwalts- und Prozessbevollmächtigtengebühren) im Rahmen der Einkommensteuer für natürliche Personen, die durch die Einlegung des Rechtsbehelfs entstanden sind.
Anwalts- und Prozessbevollmächtigtengebühren für die Anfechtung der Ablehnung eines Zuschusses gelten als Konsumausgaben. Da es sich um im privaten Bereich getätigte Ausgaben ohne Zusammenhang mit abzugsfähigen Einkünften handelt, können sie gemäß Artikel 33.1 des Gesetzes 35/2006 nicht als Veräußerungsverluste berücksichtigt werden.
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