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V0615-18 7. März 2018 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen bei Erfüllung der Voraussetzungen der Art. 87 und 89.2 LIS möglich

Ein Alleingesellschafter einer Gesellschaft erkundigt sich, ob die Einbringung seiner Anteile an einer Einheit B in seine Gesellschaft A unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung und des Besitzes erfüllt sind und triftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die beschriebene Transaktion unter das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Steuerregime fallen kann und ob gültige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Die Entscheidung der DGT

Damit die Einbringung von Anteilen durch eine natürliche Person unter das Sonderregime fällt, muss die Beteiligung mindestens 5 % des Eigenkapitals des Unternehmens entsprechen, im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein und der Einbringer muss mindestens 5 % am empfangenden Unternehmen halten. Zudem darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen wie der Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten beruhen. Die Vereinfachung von Beteiligungsstrukturen kann als gültiger wirtschaftlicher Grund angesehen werden.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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