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Es wird die Besteuerung nach Einkommensteuer (IRPF), Umsatzsteuer (IVA) und Gewerbesteuer (IAE) für Dienstleistungen eines Geschäftsführers geklärt, der zusätzlich kommerzielle Tätigkeiten ausübt. Die DGT stellt klar, dass Geschäftsführerbezüge als Arbeitslohn gelten, während professionelle Dienstleistungen als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werden können, sofern spezifische Anforderungen an die Sozialversicherung und die Art der Tätigkeit erfüllt sind.
Cuestión planteada Se consulta la tributación en el Impuesto sobre la renta de las Personas Físicas por la retribución corrrespondiente a los servicios prestados por el administrador a la sociedad, teniendo en cuenta la nueva redacción dada al artículo 27 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas por la Ley 26/2014.
Las retribuciones por el cargo de administrador son rendimientos del trabajo. Los servicios distintos al cargo de administrador serán rendimientos de actividades económicas si el socio está dado de alta en el régimen de autónomos y la actividad cumple los requisitos de la Sección Segunda del IAE. Para el IVA, la sujeción depende de si el socio actúa con independencia, organizando sus propios medios y asumiendo riesgos, o si existe subordinación laboral. En el IAE, se debe analizar si existe ordenación por cuenta propia de medios de producción o recursos humanos.
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