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V0583-25 1. April 2025 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · valor de adquisición

Anschaffungswert von Geschäftsanteilen entspricht dem von der AEAT nach Art. 37.1.b) ermittelten Veräußerungswert

Die Anfragende erkundigt sich nach dem anzuwendenden Anschaffungswert für die künftige Liquidation einer Gesellschaft nach einer AEAT-Regulierung. Das Finanzamt stellt klar, dass der Veräußerungswert heranzuziehen ist, den die AEAT unter Anwendung der spezifischen Bewertungsvorschriften für nicht börsennotierte Wertpapiere festgelegt hat.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Welches wäre der Anschaffungswert der genannten Anteile für die Zwecke der Besteuerung nach dem IRPF im Hinblick auf die künftige Liquidation der Gesellschaft.

Die Entscheidung der DGT

Der Veräußerungsgewinn oder -verlust bei der Liquidation einer Gesellschaft ist die Differenz zwischen dem Marktwert der erhaltenen Vermögenswerte und dem Anschaffungswert der Beteiligung. Im Falle von nicht börsennotierten Wertpapieren ist der von der AEAT gemäß den Regeln des Artikels 37.1.b) des IRPF-Gesetzes ermittelte Veräußerungswert als Anschaffungswert für den Erwerber heranzuziehen.

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