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V0560-14 3. März 2014 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
ISD · reducción en la base imponible

Anwendbarkeit der 95 %-Minderung bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Ein Beratungsfall befasst sich mit der Schenkung von Anteilen einer Holdinggesellschaft an Nachkommen. Die DGT bestätigt, dass die 95 %-Minderung auf die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungssteuer anwendbar ist und beim Schenker keine Veräußerungsgewinne oder -verluste in der Einkommensteuer (IRPF) entstehen.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage 1) Ob Absatz 6 des Artikels 20 des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes auf die Schenkung anwendbar ist.

Die Entscheidung der DGT

Der Abzug von 95 % des Anschaffungswerts ist auf die Übertragung von Anteilen zugunsten von Abkömmlingen anwendbar, wenn der Schenkende 65 Jahre oder älter ist und seine Leitungsfunktionen sowie den damit verbundenen Vergütungsanspruch aufgibt. Die bloße Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat gilt nicht als Leitungsfunktion. Für den Schenker entsteht kein Veräußerungsgewinn oder -verlust im Rahmen der Einkommensteuer, sofern die Anforderungen des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes erfüllt sind. Der Beschenkte tritt hinsichtlich der Werte und Anschaffungsdaten in die Position des Schenkenden ein.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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