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Der Anfragende fragt, ob monatliche Leistungen aus einem Rentenplan, die Gegenstand einer gerichtlichen Pfändung sind, der Einkommensteuer (IRPF) unterliegen. Die DGT antwortet, dass diese Leistungen ihren steuerlichen Charakter als Arbeitsentgelt behalten, auch wenn eine Pfändung angewandt wird.
Gestellte Frage: Steuerpflicht der Einkommensteuer für die Leistung, die Gegenstand einer Pfändung ist.
Leistungen aus Rentenplänen gelten in jedem Fall als Arbeitsentgelt und müssen in die allgemeine Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (IRPF) einfließen. Die Tatsache, dass die Leistung Gegenstand einer gerichtlichen oder behördlichen Pfändung ist, ändert ihre steuerliche Behandlung nicht. Die Auszahlung der Leistung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Pfändungsbeschlusses, aber die Steuerpflicht bleibt bestehen.
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