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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die zweite Übergangsbestimmung des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) auf seine Erwerbsminderungsrente angewendet werden kann, um Rückerstattungen für vorangegangene Jahre zu beantragen. Die DGT stellt klar, dass diese Bestimmung nicht auf Renten der Sozialversicherung anwendbar ist, sofern diese bereits steuerfrei gestellt sind.
Cuestión planteada Posibilidad, en su caso, de aplicar la disposición transitoria segunda de la Ley del IRPF a la pensión de gran invalidez que percibe el consultante.
La disposición transitoria segunda de la LIRPF solo se aplica cuando existe una prestación que debe integrarse en la base imponible como rendimiento del trabajo y que deriva de aportaciones a mutualidades de previsión social realizadas antes de 1999. Si la pensión de gran invalidez de la Seguridad Social está exenta según el artículo 7.f) de la LIRPF, no computa en la base imponible y, por tanto, no procede su aplicación. Además, la DGT no se pronuncia sobre ejercicios anteriores al 2024 por estar fuera de plazo.
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