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Ein Steuerpflichtiger, der in Ceuta gearbeitet hat und nun auf dem Festland lebt, fragt, ob er den Abzug gemäß Art. 68.4.2 LIRPF auf seine Rente anwenden kann. Die DGT stellt klar, dass dieser Abzug auf Arbeitseinkommen, einschließlich Renten, nicht anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in Ceuta oder Melilla hat.
Gestellte Frage: Klärung, ob der in Artikel 68.4.2 des Einkommensteuergesetzes geregelte Abzug angewendet werden kann.
Steuerpflichtige, die ihren gewöhnlichen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in Ceuta oder Melilla haben, können den Abzug von 60 Prozent der proportionalen Einkommensteuer auf die in diesen Gebieten erzielten Einkünfte nicht anwenden. Dieses Verbot schließt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein, ein Begriff, der auch Renten umfasst, selbst wenn diese aus in Ceuta oder Melilla ausgeübter Tätigkeit stammen.
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