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Eine natürliche Person erkundigt sich nach der Umsatzsteuerpflicht, den formalen Pflichten und dem anwendbaren Regime für den Verkauf von Secondhand-Kleidung an Privatpersonen in der EU. Die DGT stellt klar, dass die Sonderregelung für gebrauchte Waren angewendet werden kann, sofern die Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sind, jedoch kein Gleichstellungszuschlag (recargo de equivalencia) angewendet werden darf.
Aufgeworfene Frage 1. Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer für diese Verkäufe.
Die Steuerpflichtige ist Unternehmer oder Freiberufler, und ihre Bekleidungsuverkäufe sind umsatzsteuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen. Sie kann den Äquivalenzzuschlag nicht anwenden, da gebrauchte Gegenstände von diesem Regime ausgeschlossen sind. Sie kann das Sonderregime für gebrauchte Waren wählen, wenn sie die Bekleidung von Nichtunternehmern oder von anderen Wiederverkäufern unter diesem Regime erwirbt, sofern sie die Waren nicht umgewandelt oder renoviert hat. Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen wird im Falle der Anwendung des Gebrauchtwarenregimes am Ursprungsort besteuert; andernfalls findet das allgemeine Regime Anwendung.
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