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Es wird geprüft, ob die Einbringung eines landwirtschaftlichen Grundstücks und dessen Bestandteile durch eine natürliche Person unter das Sonderregime für die Einbringung von Vermögenswerten in die Körperschaftsteuer fällt. Die DGT stellt klar, dass die Einbringung zwar einen Geschäftsbereich bilden kann, die Transaktion jedoch nicht primär auf steuerliche Vorteile ausgerichtet sein darf, ohne dass dies durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist.
Aufgeworfene Frage 1) Ob die beschriebene Transaktion unter das steuerliche Sonderregime gemäß Kapitel VIII, Titel VII des Neufassungstextes des Körperschaftsteuergesetzes fallen kann, der durch das Königliche Legislative Dekret 4/2004 vom 5. März genehmigt wurde.
Damit eine Einlage einer natürlichen Person unter das Sonderregime fällt, muss das Vermögen eine autonome wirtschaftliche Einheit bilden, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Das Regime findet jedoch keine Anwendung, wenn das Hauptziel der Transaktion Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung ist oder wenn sie nicht aus gültigen wirtschaftlichen Gründen wie der Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten erfolgt. Im konkreten Fall ist das Sonderregime nicht anwendbar, da eine über die steuerliche Effizienz hinausgehende wirtschaftliche Motivation nicht nachgewiesen wurde.
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