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V0450-16 4. Februar 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Sonderregelung für Sacheinlagen bei der Einbringung eines ideellen Anteils einer Bruchteilsgemeinschaft anwendbar

Drei Miteigentümer von Mietobjekten fragen an, ob sie ihren Anteil an einer Bruchteilsgemeinschaft unter Anwendung der Sonderregelung des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) in eine Gesellschaft einbringen können. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Anforderungen an die Beteiligung, den Wohnsitz und die Zuordnung zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt sind und triftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die vorgeschlagene Transaktion das im Kapitel VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes geregelte steuerliche Sonderregime in Anspruch nehmen kann und ob die wirtschaftlichen Gründe im Hinblick auf die Anwendung des genannten Sonderregimes als sachlich gerechtfertigt angesehen werden können.

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung eines ideellen Anteils einer Bruchteilsgemeinschaft gilt gemäß Artikel 87.1 des Körperschaftsteuergesetzes als besondere Sacheinlage. Um das Regime in Anspruch zu nehmen, muss die empfangende Einheit in Spanien ansässig sein, die Einbringer müssen eine Beteiligung von mindestens 5 % am Eigenkapital halten und die Vermögenswerte müssen einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet sein. Zudem darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf sachlichen wirtschaftlichen Gründen beruhen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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