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Eine selbstständige Tanzlehrerin erkundigt sich, ob ihr Unterricht von der Mehrwertsteuer befreit ist und ob diese Befreiung bestehen bleibt, wenn sie andere Personen für die Erteilung einiger Unterrichtsstunden einstellt. Die DGT erläutert, dass die Befreiung davon abhängt, ob die Tätigkeit als freiberufliche oder unternehmerische Tätigkeit einzustufen ist, und legt die jeweiligen Anforderungen fest.
Cuestión planteada Si la actividad realizada por la consultante está sujeta, pero exenta del Impuesto sobre el Valor Añadido, y en, su caso, si es de aplicación la exención aun teniendo empleadas que imparten ciertas horas de clases.
Si la actividad es profesional, la exención del art. 20.uno.10º requiere que las clases sean impartidas por personas físicas sobre materias de planes de estudio y que no sea necesario alta en la tarifa de actividades empresariales. Si es una actividad empresarial (centro de enseñanza), la exención del art. 20.uno.9º exige ser una entidad autorizada y que la enseñanza no sea meramente recreativa. En cuanto a los empleados, si prestan servicios en régimen de dependencia laboral, no están sujetos al impuesto.
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