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V0371-26 20. Februar 2026 · SG de Tributación de las Operaciones Financieras Kriterium gültig
IRPF · entidad de previsión social voluntaria

Kein Anspruch auf 40 %-Minderung bei Rentenzahlungen aus EPSV

Ein Steuerpflichtiger erkundigte sich bei der DGT, ob er beim jährlichen Abruf von 10 % einer EPSV (freiwillige Sozialvorsorgeeinrichtung) die Übergangsregelung der LIRPF anwenden kann. Die DGT entschied, dass diese Minderung nur anwendbar ist, wenn die Leistungen in Form einer Kapitalzahlung ausgezahlt werden.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Möglichkeit der Anwendung des in der zwölften Übergangsbestimmung des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Übergangsregimes.

Die Entscheidung der DGT

Leistungen von freiwilligen Sozialvorsorgeeinrichtungen werden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert. Der in der zwölften Übergangsbestimmung des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) für bis 2006 geleistete Beiträge vorgesehene Abzug von 40 % ist nur zulässig, wenn die Leistungen in Form eines Kapitalbetrags ausgezahlt werden. Erfolgt die Auszahlung in Form einer Rente, ist die Anwendung dieses Übergangsregimes nicht zulässig.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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