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Ein Dekan einer Berufskammer erkundigt sich, ob eine Kilometerpauschale von 0,40 €/km für Dienstreisen der Einkommensteuer (IRPF) unterliegt. Die DGT stellt klar, dass eine Zahlung als Arbeitsentgelt gilt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Betrag ausschließlich die entstandenen Kosten deckt oder wenn ein freier Betrag gezahlt wird.
Fragestellung: Ob die genannte Entschädigung von 0,40 Euro/km der IRPF-Quellensteuer unterliegt, in dem Teil, der den durch die Anordnung HFP/793/2023 vom 12. Juli festgelegten Höchstbetrag von 0,26 €/km überschreitet.
Beträge zur Kompensation von Reisen von Mitgliedern von Leitungsorganen gelten gemäß der IRPF-Verordnung nicht als Tagegelder. Wenn der Verband Kosten erstattet, ohne nachzuweisen, dass sie die Reise strikt kompensieren, oder einen Betrag zur freien Verfügung zahlt, liegt ein geldliches Einkommen vor, das der Quellensteuer unterliegt. In diesem Fall wird es als Arbeitslohn gemäß Artikel 17.2.e) LIRPF eingestuft und ein Quellensteuersatz von 35 Prozent angewendet.
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