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Eine anfragende Einheit stellt die Frage, ob zur Berechnung des Betriebsgewinns (Grenze der Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten) das Ergebnis durch Eliminierung steuerfreier Erträge oder nicht berücksichtigungsfähiger Aufwendungen angepasst werden muss. Die DGT antwortet, dass der Betriebsgewinn nur die spezifischen Korrekturen zulässt, die in Artikel 16 des LIS vorgesehen sind.
Fragestellung 1. Ob zur Berechnung der netto abzugsfähigen Finanzaufwendungen der Betriebsgewinn um den Anteil der steuerfreien Erträge oder nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes bereinigt werden muss, wie etwa steuerfreie Erträge aus der Ausübung von Tätigkeiten über ausländische Betriebsstätten, steuerfreie Dividenden oder nicht abzugsfähige Aufwendungen.
Der Betriebsgewinn wird vom Betriebsergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß dem Handelsgesetzbuch ermittelt. Es dürfen nur die in Artikel 16 des LIS festgelegten Korrekturen vorgenommen werden: Eliminierung von Abschreibungen auf Anlagevermögen, Zuwendungen für nicht finanzielle Anlagegüter und andere, Wertminderungen und Ergebnisse aus Veräußerungen von Anlagevermögen sowie Hinzurechnung von Finanzerträgen aus Beteiligungen an Eigenkapitalinstrumenten unter den Anforderungen an die Beteiligung oder den Anschaffungswert. Es dürfen keine weiteren Anpassungen für steuerfreie Erträge aus ausländischen Betriebsstätten, andere als die angegebenen steuerfreien Dividenden oder nicht abzugsfähige Aufwendungen vorgenommen werden.
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