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Es wird geprüft, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Bau einer Lagerhalle und die Installation von Industrieanlagen anwendbar ist, unabhängig davon, ob diese durch verschiedene Unternehmen oder ein einzelnes Unternehmen erfolgen. Die DGT stellt fest, dass die Regelung greift, wenn die Installation der Ausrüstung integraler Bestandteil des Baus eines Neubaus ist.
Fragestellung: Anwendung des Reverse-Charge-Mechanismus auf den Bau einer Lagerhalle und die Installation von Anlagen bei den beauftragten Unternehmen und ob dieser Mechanismus anwendbar wäre, falls ein einzelnes Unternehmen sowohl den Bau als auch die genannten Industrieinstallationen durchführen würde.
Der Reverse-Charge-Mechanismus findet Anwendung, wenn das Werk als Ganzes die Errichtung oder Sanierung von Gebäuden umfasst und der Vertrag die Ausführung von Bauleistungen betrifft. Beim Bau eines neuen Gebäudes mit Lieferung und Installation von Industrieanlagen für Produktionsprozesse findet diese Regelung auf den Bauträger Anwendung. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft findet keine Anwendung, wenn die Lieferung und Installation in bereits fertiggestellten Gebäuden erfolgt oder wenn sie nicht das Ergebnis eines Sanierungsprozesses ist. Technische Assistenz- und Wartungsleistungen sind einzeln betrachtet nicht dieser Regelung unterworfen.
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