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Ein Professor einer spanischen öffentlichen Universität erkundigt sich, ob die Umzugszulagen einer chinesischen Universität von der Einkommensteuer (IRPF) befreit sind. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung für Gehaltsüberschüsse nicht anwendbar ist, da der Anfragende kein Beamter mit Dienstposten im Ausland ist.
Cuestión planteada Si es aplicable lo dispuesto en el artículo 9.A.3.b).3º del Reglamento del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas sobre la cuantía percibida del Gobierno chino en concepto de asignación por traslado.
La exención del artículo 9.A.3.b) del RIRPF requiere que el contribuyente sea funcionario público español o personal de la Administración con destino en el extranjero. En este caso, al compaginar su labor con un trabajo en una universidad de China, no se cumple el requisito de ser funcionario con destino en el extranjero. Por tanto, no procede la exención de los excesos retributivos.
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