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V0329-14 11. Februar 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Einbringung von Anteilen einer Bruchteilsgemeinschaft in eine Gesellschaft kann unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen

Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft beabsichtigen, ihren ideellen Anteil sowie die Elemente ihrer Vermietungstätigkeit in eine Gesellschaft einzubringen. Die DGT prüft, ob dieser Vorgang als Einbringung eines Betriebszweigs oder als besondere Sacheinlage einzustufen ist und welche Auswirkungen dies auf andere Steuern hat.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1) Ob der beschriebene Vorgang unter das steuerliche Sonderregime des Kapitels VIII, Titels VII des Neufassungstextes des Körperschaftsteuergesetzes fallen kann, der durch das Königliche Legislative Dekret 4/2004 vom 5. März verabschiedet wurde.

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung des ideellen Anteils jedes Miteigentümers gilt als besondere nicht geldwerte Einlage gemäß Art. 94.1 TRLIS, sofern die Anforderungen einer Mindestbeteiligung von 5 % und der Zuordnung zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt sind. Da es sich um eine eigenständige wirtschaftliche Einheit handelt, unterliegt die Übertragung gemäß Art. 7.1 des Gesetzes 37/1992 nicht der Umsatzsteuer. Der Vorgang stellt eine Umstrukturierung dar, weshalb er nicht der Modalität der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge der ITPAJD unterliegt und in seinen anderen Modalitäten befreit ist. Die Ausnahme des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung, da es sich um neu emittierte Aktien handelt.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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