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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob es im Jahr 2017 den Abzug zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß der vorübergehenden Bestimmung 23 der Körperschaftsteuergesetzgebung (LIS) für Dividenden anwenden könne, die zwischen 2012 und 2015 vereinnahmt wurden. Die Generaldirektion für Steuern (DGT) entschied, dass der Anspruch auf den Abzug mit dem Erhalt der Dividenden entsteht und eine Anwendung im Jahr 2017 für Geschäftsjahre, in denen der Abzug nicht erklärt wurde, nicht zulässig ist.
Cuestión planteada 1. Confirmación de que la distribución de dividendos de la entidad Y, hasta el importe de la plusvalía obtenida por las entidades A1 y A6 e integrada en sus respectivas bases imponibles del Impuesto sobre Sociedades (excluida la parte por las que éstas aplicaron la deducción para evitar la doble imposición interna sobre plusvalías), habilita a las entidades G y F (esto es, al grupo de consolidación fiscal que ambas forman) a la aplicación de la deducción por doble imposición que establece la disposición transitoria vigésimo tercera de la LIS.
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