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Ein Mitarbeiter der iranischen Botschaft in Madrid erkundigt sich nach der Besteuerung seiner monatlichen Vergütung. Die DGT stellt fest, dass die Steuerpflicht gemäß dem Wiener Übereinkommen und dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Iran von der Staatsangehörigkeit sowie davon abhängt, ob der Aufenthalt in Spanien über die bloße Erbringung dieser Dienste hinausgeht.
Cuestión planteada Cómo tributan en España las remuneraciones percibidas por el consultante de la Embajada de Irán.
Si el consultante es residente fiscal en España, se aplica la normativa interna y los convenios internacionales. Según la Convención de Viena y el Acuerdo Hispano-iraní, los sueldos por servicios prestados a un Estado extranjero solo tributan en el Estado receptor si el empleado es nacional de dicho Estado o si su residencia no se adquirió únicamente para prestar esos servicios. Por tanto, si es nacional español o su residencia no es para el servicio de la Embajada, tributará exclusivamente en España.
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