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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob die Beiträge eines Unternehmens zu einer betrieblichen Altersvorsorge, deren Höhe von den Beiträgen des Arbeitnehmers abhängt, als Arbeitgeberbeiträge oder als Arbeitnehmerbeiträge einzustufen sind. Die DGT stellt fest, dass es sich um Arbeitgeberbeiträge handelt, da der Arbeitnehmer die Bedingungen nicht durch flexible Vergütung ändern kann.
Cuestión planteada Interpretación del artículo 52.1.b) de la Ley 35/2006.
Las cantidades aportadas por la empresa al plan de pensiones de empleo tienen la consideración de contribuciones empresariales si no derivan de una decisión del trabajador. En este caso, al estar las condiciones fijadas en convenio colectivo y no permitir la alteración de los términos mediante novaciones contractuales o retribución flexible, no se consideran aportaciones del trabajador para el límite del artículo 52.1 de la Ley 35/2006.
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