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Ein Mieter eines Gewerbeobjekts hat einen geringeren Umsatzsteuerbetrag abgezogen, als auf der erhaltenen Rechnung ausgewiesen war. Die DGT beantwortet die Frage, ob dieser Abzug korrigiert werden kann.
Gestellte Frage: Korrektur des vorgenommenen Abzugs.
Der Steuerpflichtige kann unrechtmäßig oder fehlerhaft vorgenommene Abzüge in den künftigen Steuererklärungen korrigieren. Hierfür darf seit dem Entstehen der das Vorsteuerrecht begründenden Transaktion kein Zeitraum von vier Jahren verstrichen sein.
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