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V0254-26 6. Februar 2026 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · devengo

Einnahmen aus Online-Kursen müssen nach dem Fortschrittsgrad und den Rechnungslegungsvorschriften zugeordnet werden

Ein Online-Bildungsunternehmen erkundigt sich nach der korrekten Verbuchung von Einnahmen aus Kursen und Masterstudiengängen, die über einen Zeitraum erbracht werden. Die DGT stellt klar, dass die Einnahmen entsprechend dem Rechnungslegungsprinzip der Periodenabgrenzung der Bemessungsgrundlage zuzuführen sind, wobei der Ertrag erst mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung anzuerkennen ist.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage

Die Entscheidung der DGT

Einnahmen aus dem Verkauf von Online-Kursen und Masterstudiengängen müssen im Zeitraum ihres Entstehens gemäß den Rechnungslegungsvorschriften in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer einbezogen werden. Wenn die Erbringung der Dienstleistung über einen Zeitraum erfolgt, wird der Ertrag entsprechend dem Fortschritt bei der Erfüllung der Verpflichtungen anerkannt, sofern verlässliche Informationen für deren Messung vorliegen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs, es sei denn, die Voraussetzungen für Ratenzahlungsgeschäfte gemäß Artikel 11.4 des LIS sind erfüllt.

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