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V0219-25 25. Februar 2025 · SG de Impuestos Especiales y de Tributos sobre el Comercio Exterior y sobre el Medio Ambiente Kriterium gültig
OTRO · impuesto sobre hidrocarburos

Verluste durch die Lagerung von Kohlenwasserstoffen werden nach der steuerlichen Rubrik des Produkts berechnet

Die Steuerpflichtige fragt, ob Produktverluste in Zolllagern anhand ihrer steuerlichen Rubrik bestimmt werden müssen, ungeachtet ihres Nomenklaturcodes oder Handelsnamens. Die DGT antwortet, dass die Berechnung gemäß der für jede Rubrik vorgesehenen steuerlichen Behandlung erfolgen muss.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage Die Anfragende fragt, wie die während der Lagerung aufgetretenen Produktverluste zu ermitteln sind und ob es korrekt ist, diese anhand der Steuerposition zu ermitteln, unabhängig vom Code der kombinierten Nomenklatur oder der Handelsbezeichnung des im Zolllager gelagerten Produkts.

Die Entscheidung der DGT

Verluste aus der Lagerung von Kohlenwasserstoffen sind gemäß der in der Vorschrift für die einzelnen Steuerpositionen vorgesehenen steuerlichen Behandlung zu berechnen. Diese Berechnung muss unabhängig vom Code der kombinierten Nomenklatur oder der Handelsbezeichnung des im Zolllager gelagerten Produkts erfolgen. Wenn Produkte mit identischer steuerlicher Behandlung vorhanden sind, muss die Quantifizierung der Verluste unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Produkte erfolgen.

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