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Es wird angefragt, ob die Vergütung nach der Sonderregelung der MwSt. für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei einzubeziehen ist, um die Umsatzgrenze der Methode der objektiven Schätzung für 2025 zu bestimmen. Die DGT antwortet, dass diese Vergütung bei dieser Berechnung nicht zu den Umsätzen gezählt wird.
Gestellte Frage: Ob die aus dem Sonderregime der Umsatzsteuer für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei resultierende Ausgleichszahlung für die Bestimmung der Umsatzgrenze, die die Anwendung der Methode der objektiven Schätzung im Jahr 2025 begrenzt, einzubeziehen ist.
Zur Bestimmung des Umsatzvolumens nach der Methode der objektiven Schätzung werden die Ausgleichszahlungen des Sonderregimes der Umsatzsteuer für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei nicht berücksichtigt. Dieser Ausschluss gilt für die in der Verordnung HFP/1347/2024 genannten Tätigkeiten für den Steuerzeitraum 2025. Es wird festgelegt, dass das Umsatzvolumen die Gesamtheit der erzielten Einnahmen umfasst, jedoch die genannte Ausgleichszahlung und die Umsatzsteuer ausdrücklich ausschließt.
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