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Die Anfragende prüft, ob das Sonderregime für Teilabspaltungen angewendet werden kann, um ihre Immobilienaktivitäten von denen für Landmaschinen zu trennen. Die DGT stellt fest, dass das Regime der steuerlichen Neutralität anwendbar ist, sofern das abgespaltene Vermögen einen eigenständigen Geschäftsbereich darstellt und in der übertragenden Gesellschaft ein weiterer Geschäftsbereich verbleibt.
Fragestellung: Ob die Anwendung des Sondersteuerregimes gemäß Kapitel VII des Titels VII des LIS für diese Teilabspaltung von Immobilien der genannten Gesellschaft zulässig ist, unter Gründung einer neuen Gesellschaft oder Kapitalerhöhung einer bereits bestehenden Gesellschaft, wobei die Beteiligung über 5 % liegen wird und der Arbeitnehmer beibehalten wird, und falls dem so ist, welcher Wert den der neu gegründeten Gesellschaft oder der Kapitalerhöhung eingebrachten Immobilien beizumessen ist, falls die Gesellschaft, der sie eingebracht werden, bereits besteht.
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