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V0172-22 3. Februar 2022 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · vivienda habitual

Befreiung bei Reinvestition in den selbstgenutzten Wohnsitz: Umzug muss notwendig und unfreiwillig sein

Ein Ehepaar stellt die Frage, ob ihre Wohnung trotz einer Wohndauer von weniger als drei Jahren als selbstgenutzter Wohnsitz für die Reinvestitionsbefreiung gelten kann, da Lärmbelästigung durch eine Diskothek und gesundheitliche Probleme den Auszug erzwungen haben. Die DGT stellt klar, dass der Wohnsitzwechsel eine Notwendigkeit und keine freiwillige Entscheidung sein muss, um von der dreijährigen Frist abzuweichen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Möglichkeit, dass die übertragene Wohnung angesichts der vorliegenden Umstände als gewöhnlicher Wohnsitz gilt.

Die Entscheidung der DGT

Damit eine Wohnung ohne Einhaltung der Dreijahresfrist als gewöhnlicher Wohnsitz gilt, müssen Umstände vorliegen, die einen Wohnsitzwechsel zwingend erforderlich machen. Der Wechsel darf keine Option der Bequemlichkeit oder des Willens des Steuerpflichtigen sein, sondern etwas, dem man sich nicht entziehen kann. Die DGT kann nicht beurteilen, ob der Lärm und die gesundheitlichen Probleme im konkreten Fall den Wechsel erzwingen; diese Aufgabe obliegt den Verwaltungs- und Prüfungsbehörden nach Vorlage von Beweisen.

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