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Ein Betreiber eines Kohlenwasserstoffterminals erkundigt sich, ob die Weitergabe von Hafengebühren und Entsorgungsentgelten an Kunden und Konsignataire der Umsatzsteuer unterliegt. Die DGT stellt fest, dass die Gebühr T-3 aufgrund ihres direkten Zusammenhangs in die Bemessungsgrundlage der Lager- und Umschlagdienstleistung einzubeziehen ist, wobei eine Steuerbefreiung je nach Zollregime möglich ist.
Fragestellung: Ob der Betrag der Gebühren und des Tarifs, den das anfragende Unternehmen seinen Kunden und den Schiffskonsignataris in Rechnung stellt, der Umsatzsteuer unterliegt. Insbesondere, ob die in Artikel 22.Sieben des Gesetzes 37/1992 vorgesehene Befreiung auf die Abrechnung gegenüber den Konsignataris unabhängig und abseits einer anderen zu deren Gunsten durchgeführten Operation anwendbar wäre.
La tasa T-3 debe formar parte de la base imponible del IVA de los servicios de almacenaje y manipulación al existir un vínculo directo entre ambos. Las prestaciones de servicios de almacenamiento y manipulación estarán exentas si se refieren a bienes vinculados a los regímenes de zona franca, tránsito externo, importación temporal, perfeccionamiento activo, depósito aduanero o depósito distinto del aduanero exento. El pago de la tasa como sustituto del contribuyente no constituye un suplido, por lo que no queda excluido de la base imponible.
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