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V0152-25 12. Februar 2025 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · medio propio personificado

Dienstleistungen, die durch eine rechtlich selbstständige Einheit als Inhouse-Einheit erbracht werden, können nicht der MwSt. unterliegen

Eine Stadtverwaltung erkundigt sich, ob die Verwaltung eines Busbahnhofs durch ein Unternehmen in kommunaler Hand der MwSt. unterliegt. Die DGT antwortet, dass der Dienst, da es sich um eine rechtlich selbstständige Einheit handelt, die als Inhouse-Einheit fungiert, nicht der Steuer unterliegt, sofern er nicht aus den spezifischen Tätigkeiten besteht, die in der Ausnahmeliste des Gesetzes aufgeführt sind.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer für diese von der genannten kommunalen Einheit an den Anfragenden erbrachte Verwaltungsdienstleistung.

Die Entscheidung der DGT

Dienstleistungen von Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die den Status einer rechtlich selbstständigen Einheit als Inhouse-Einheit des Auftraggebers besitzen, unterliegen nicht der MwSt. gemäß Artikel 7.8 Buchstabe C) des Gesetzes 37/1992. Diese Nichtunterwerfung bleibt bestehen, sofern die Tätigkeit nicht eine der in Absatz F) desselben Artikels aufgeführten Ausnahmen ist, wie etwa Telekommunikation, Transport oder Energieverteilung. Im konkreten Fall gehört die Verwaltung des Busbahnhofs nicht zu der genannten Liste der steuerpflichtigen Tätigkeiten.

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