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Ein Unternehmen fragt an, ob seine Schulungs- und Beratungsleistungen der MwSt. unterliegen oder von ihr befreit sind und welche Rechnungsstellungspflichten bestehen. Die DGT stellt klar, dass Schulungen befreit sein können, wenn sie bildender Natur sind, aber elektronisch erbrachte Dienstleistungen (wie der Zugang zu Inhalten auf Plattformen) zum Regelsatz besteuert werden.
Gestellte Frage: Ob die angefragten Schulungs- und Beratungsaktivitäten der Mehrwertsteuer unterliegen und gegebenenfalls von ihr befreit sind sowie die Verpflichtungen zur Rechnungsstellung.
Schulungen sind befreit, wenn es sich um eine Bildungsleistung (Wissensvermittlung zwischen Lehrer und Schüler) handelt und subjektive sowie objektive Anforderungen erfüllt sind. Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, wie die Bereitstellung von Inhalten auf Plattformen, bei denen das menschliche Eingreifen nur nebensächlich ist, genießen keine Befreiung und werden mit 21 % besteuert. Beratungsleistungen unterliegen immer der Steuer, obwohl die darin enthaltene Schulung als nebensächlich betrachtet werden kann und ihrem Regime folgt. Befreite Bildungsdienstleistungen erfordern keine Rechnung, es sei denn, der Empfänger ist ein Unternehmer, eine juristische Person oder eine öffentliche Verwaltung.
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