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Der Anfragende möchte wissen, ob er das Sondersteuerregime für Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit anschließender Inaktivität verliert und wie Gewinne aus dem Verkauf von Aktien zu versteuern sind. Die DGT stellt klar, dass eine Inaktivitätsphase von 24 Monaten zum Ausschluss aus dem Regime führt, Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Aktien jedoch nicht unter das Sonderregime fallen, da sie im IRNR nicht vorgesehen sind.
Fragestellung 1.- Ob der Steuerpflichtige in den folgenden Fällen von dem gewählten Sonderbesteuerungsregime ausgeschlossen wäre:
Die Nichteinhaltung der Bedingungen des Sonderregimes führt zu dessen Ausschluss in dem Veranlagungszeitraum, in dem dies eintritt. Eine Inaktivitätsphase von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Organstellung führt zum Ausschluss aus dem Regime. Wenn jedoch Vergütungen aus einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung gleichzeitig mit dem Beginn einer neuen, den Anforderungen entsprechenden Beziehung erfolgen, liegt kein Ausschluss vor. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien werden im Sonderregime nicht besteuert, sofern sie nicht unter die Fälle von in Spanien erzielten Einkünften gemäß dem TRLIRNR fallen.
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