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Ein Steuerpflichtiger fragt, ob er einen negativen Ertrag aus beweglichem Kapital aufgrund von russischen Anleihen erklären kann, die er aufgrund von Sanktionen weder übertragen noch einziehen kann. Die DGT antwortet, dass die Unmöglichkeit der Übertragung der Anleihen keinen negativen Ertrag begründet und dass der mangelnde Einzug darauf zurückzuführen sein kann, dass die Tilgung oder die Fälligkeit der Zahlung nicht eingetreten ist.
Gestellte Frage: Ob ein negativer Ertrag aus beweglichem Kapital infolge der Situation dieser Anleihen in der Einkommensteuererklärung angerechnet werden kann.
Die Unmöglichkeit der Übertragung der Anleihen aufgrund restriktiver Maßnahmen stellt keine Situation dar, die die Erzielung eines negativen Ertrags aus beweglichem Kapital auf Basis des Anschaffungswerts begründet. Wenn die Anleihen fällig geworden sind, aber nicht eingezogen wurden, kann es sein, dass die Tilgung nicht erfolgt ist oder dass aufgrund regulatorischer Verbote die Fälligkeit der Zahlung gemäß Artikel 14.1 des LIRPF nicht eingetreten ist. In beiden Fällen kann der negative Ertrag nicht angerechnet werden.
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