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Ein Steuerpflichtiger mit einer dauerhaften Erwerbsminderung seit 2012 und Renteneintritt im Jahr 2023 fragt, ob er den 40 %igen Abzug für vor 2007 geleistete Beiträge anwenden kann. Die DGT antwortet, dass der Ruhestand ein von der Erwerbsminderung verschiedener Vorfall ist und die Frist für die Anwendung der Übergangsregelung ab dem Zeitpunkt des Ruhestands berechnet wird.
Gestellte Frage: Möglichkeit der Anwendung des in der Übergangsregelung vorgesehenen 40-prozentigen Abzugs.
Leistungen aus Pensionsplänen sind Arbeitseinkünfte. Bei Kapitalauszahlung kann der 40 %ige Abzug auf den Teil der bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträge angewendet werden, sofern die Fristen der zwölften Übergangsbestimmung eingehalten werden. Da der Ruhestand ein von der Erwerbsminderung verschiedener Vorfall ist, wird die Frist für die Anwendung der genannten Übergangsregelung durch das Datum des Ruhestands und nicht durch das Datum der Erwerbsminderung bestimmt.
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