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Eine Ausgleichsversammlung erkundigt sich, ob sie die Rechnungen über ausstehende Sonderumlagen nach der Übertragung von Grundstücken von einem Mitglied der Ausgleichsversammlung auf ein anderes ändern muss. Die DGT antwortet, dass die an den ursprünglichen Eigentümer ausgestellten Rechnungen nicht korrigiert werden können, da er zum Zeitpunkt der Forderung der Empfänger der Leistungen war.
Gestellte Frage: Ob die Anfragende die an den vorherigen Eigentümer der Grundstücke ausgestellten Rechnungen für die vorangegangenen, noch ausstehenden Sonderumlagen ändern muss.
Der Empfänger der Umsätze ist die Person, für die die Leistung erbracht wird und die die Position des Gläubigers in der rechtlichen Verpflichtung einnimmt. In diesem Fall ist der Empfänger der Erschließungsleistungen der vorangegangenen und bereits geforderten Sonderumlagen das ursprüngliche Eigentümer-Mitglied der Ausgleichsversammlung. Daher können die an den vorherigen Eigentümer ausgestellten Rechnungen nicht aufgrund der Tatsache korrigiert werden, dass der neue Eigentümer die Zahlung dieser Sonderumlagen übernimmt.
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