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Die Steuerpflichtige fragt an, ob ihre Vermittlungsleistungen zur Erlangung von Hypothekendarlehen der Umsatzsteuer unterliegen oder von dieser befreit sind. Die DGT erläutert, dass für eine Befreiung der Vermittlung ein unabhängiger Dritter vorhanden sein muss, der Verhandlungs- und Beratungsfunktionen ausübt, die über die bloße Bereitstellung von Informationen oder Werbung hinausgehen.
Aufgeworfene Frage 1. Ob die von der Steuerpflichtigen erbrachten Vermittlungsleistungen der Umsatzsteuer unterliegen oder von dieser befreit sind.
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