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Eine im Jahr 2023 in den Ruhestand getretene Person erkundigte sich, ob sie bei der Kapitalabfindung von zwei im Jahr 2012 und 2019 abgeschlossenen versicherten Vorsorgeplänen den 40 %-Abzug anwenden könne. Die DGT antwortet, dass dies nicht möglich ist, da die Beiträge nach dem 31. Dezember 2006 geleistet wurden.
Aufgeworfene Frage: Möglichkeit der Anwendung des in der Übergangsregelung vorgesehenen Abzugs von 40 Prozent.
Leistungen aus versicherten Vorsorgeplänen sind Arbeitsentgelt. Der Abzug von 40 % nach der Übergangsregelung findet nur auf den Teil der Leistung Anwendung, der den bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträgen entspricht. Da die Pläne in den Jahren 2012 und 2019 abgeschlossen wurden, liegen alle Beiträge nach diesem Datum, sodass der Abzug nicht zulässig ist.
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