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V0036-25 15. Januar 2025 · SG de Tributos Locales Kriterium gültig
OTRO · impuesto sobre actividades económicas

Die Tätigkeit als Personal Trainer muss unter der Rubrik 049 für sportliche Aktivitäten n.c.o.p. besteuert werden.

Eine Personal Trainerin, die gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags in einem Fitnessstudio arbeitet, fragt an, ob sie die Rubrik für Sportförderschulen nutzen kann. Die DGT stellt fest, dass sie in der Gruppe 049 für nicht anderweitig klassifizierte Tätigkeiten verbleiben muss.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Es wird gefragt, ob ihre Tätigkeit unter die Rubrik 967.2, "Schulen und Sportverbesserungsdienste.", des ersten Abschnitts der Tarife fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Nicht in den Tarifen spezifizierte Tätigkeiten werden vorläufig unter der Rubrik für anderweitig nicht klassifizierte Tätigkeiten (n.n.k.) eingestuft, die ihrer Art nach ähneln. Da es sich um eine natürliche Person handelt, die Dienstleistungen als Fitnesstrainerin erbringt, muss sie in der Gruppe 049 des dritten Abschnitts der Tarife gemeldet sein.

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