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V0028-24 13. Februar 2024 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IRPF · rendimiento de la actividad económica

Zuschüsse zum Ausgleich von Rabatten bei Tourismusdienstleistungen: Zuordnung nach Zweck und buchhalterischem Abgrenzungsprinzip

Es wird geklärt, wie und wann die Zuschüsse der Region Castilla-La-Mancha zur Kompensation von Einnahmeausfällen bei Tourismusdienstleistungen steuerlich zu behandeln sind. Die DGT stellt klar, dass die steuerliche Behandlung davon abhängt, ob der Empfänger eine natürliche oder juristische Person ist und welcher spezifischen Zweck die Zuschüsse verfolgen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Bestimmung der Qualifizierung dieser Subventionen im Hinblick darauf, wie sie in der Einkommensteuer oder gegebenenfalls in der Körperschaftsteuer zu versteuern sind und vor allem ihre zeitliche Zuordnung, da es sich zwar um Beihilfen handelt, die 2021 gewährt und erhalten wurden, die Gutscheine jedoch im selben Geschäftsjahr und in den beiden folgenden verbraucht worden sein könnten.

Die Entscheidung der DGT

Bei natürlichen Personen stellt die Subvention einen Ertrag aus wirtschaftlicher Tätigkeit dar, und ihre zeitliche Zuordnung folgt den Rechnungslegungsvorschriften. Bei juristischen Personen werden sie im Geschäftsjahr ihrer buchhalterischen Abgrenzung in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer einbezogen. Beim Ausgleich der Ertragsminderung werden sie in dem Geschäftsjahr als Ertrag verbucht, in dem sie gewährt werden, es sei sich, dass sie zur Finanzierung eines operativen Defizits künftiger Geschäftsjahre bestimmt sind, in diesem Fall werden sie in diesen Geschäftsjahren verbucht. Wenn ein Teil der Beihilfe zurückgezahlt werden muss, weil sie nicht ihrem Zweck entspricht, ist eine Korrektur des Ertrags nicht erforderlich, da dieser Teil nicht in das Ergebnis eingestellt worden wäre.

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