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V0028-22 4. Januar 2022 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · inversión del sujeto pasivo

Die Grundstücksübereignung und der Bau von Hallen bilden eine einheitliche Umsatzsteueroperation mit der Hallenübergabe als Hauptleistung

Ein Unternehmen erkundigte sich, ob die Übertragung eines im Zuge der Erschließung befindlichen Grundstücks und der anschließende Bau von Hallen getrennt oder als eine einheitliche Operation zu behandeln seien. Die DGT stellt fest, dass die Übergabe der Hallen die Hauptleistung darstellt, während die Grundstücksübereignung und die Erschließungsmaßnahmen als Nebenleistungen gelten.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob bei der Übertragung des Grundstücks die Regelung zum Reverse Charge der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 84.Uno.2º.e) des Gesetzes 37/1992 zur Anwendung gekommen wäre. Ob der in Artikel 84.Uno.2º.f) des Gesetzes 37/1992 vorgesehene Reverse-Charge-Mechanismus auf die von der Konsultantin an den Erwerber ausgestellten Rechnungen für die Fortführung der Erschließungsarbeiten sowie den Bau und die endgültige Übergabe der Lagerhallen Anwendung fände.

Die Entscheidung der DGT

Die Übergabe des Grundstücks und die Ausführung der Erschließungsmaßnahmen sind Nebenleistungen zur Übergabe der fertigen Lagerhallen, welche die Hauptleistung darstellt. Da es sich aus wirtschaftlicher Sicht um einen einheitlichen Vorgang handelt, folgen die Nebenleistungen demselben steuerlichen Regime wie die Hauptleistung. Daher findet der im Artikel 84.Uno.2º.e), dritter Gedankenstrich, des Gesetzes 37/1992 vorgesehene Mechanismus des Reverse Charge nicht auf die Übergabe der Lagerhallen noch auf die Nebenleistungen Anwendung.

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