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Ein Unternehmen fragt an, ob seine thermoformierten Kunststoffschalen wiederverwendbar sind und welche Beweise es erbringen kann, um dies zu belegen. Die DGT stellt fest, dass es sich um Verpackungen handelt und dass die Wiederverwendbarkeit durch ihr Design und nicht durch die Nutzung bestimmt wird, wobei jedes zulässige Beweismittel zugelassen ist.
Fragestellung Im Zusammenhang mit der Verbrauchssteuer auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen möchte die Steuerpflichtige wissen, ob die von ihr hergestellten thermoformten Kunststoffschalen als wiederverwendbar gelten. Für den Fall, dass dies nicht der Fall ist, möchte sie wissen, welche Beweismittel als geeignet erachtet werden, um den Charakter der wiederverwendbaren Verpackung dieser thermoformten Schalen nachzuweisen.
Thermoformte Kunststoffschalen gelten als Verpackungen, da sie dazu bestimmt sind, Waren zu enthalten, zu schützen, zu handhaben, zu verteilen und zu präsentieren. Die Eigenschaft der Wiederverwendbarkeit hängt davon ab, ob das Produkt auf der Grundlage seiner objektiven Konfiguration und nicht nach dem Willen des Nutzers konzipiert, entworfen und vermarktet wurde, um mehrere Zyklen zu durchlaufen oder wieder befüllt zu werden. Zum Nachweis können alle nach dem Recht zulässigen Beweismittel verwendet werden, einschließlich Zertifikaten akkreditierter Stellen, nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
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