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Eine Anfrage klärte, ob die Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer bei einem Beteiligungsvertrag der monatliche positive Ertrag oder das Nettoergebnis nach Verrechnung früherer Verluste sein muss. Die DGT stellt klar, dass die Quellensteuer auf die positiven Erträge des Monats anzuwenden ist, vermindert um die negativen Ergebnisse aus vorangegangenen Monaten.
Fragestellung: Ob die Bemessungsgrundlage, auf der der Zahler den Steuerabzug vornehmen muss, bestehend aus der gezahlten vollständigen oder fälligen Gegenleistung, im geschilderten Fall das positive Ergebnis eines jeden Monats sein muss, gemindert um etwaige negative Ergebnisse aus Verrechnungen vorangegangener Monate, oder ob der Steuerabzug hingegen auf das positive Ergebnis ohne Berücksichtigung der negativen Ergebnisse vorangegangener Monate erfolgen sollte.
Bei Teilhaberschaftsverträgen muss das verwaltende Unternehmen eine Quellensteuer auf die an das teilnehmende Unternehmen ausgezahlten Erträge einbehalten. Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die positiven Erträge des laufenden Monats, abzüglich etwaiger negativer Ergebnisse vorangegangener Monate. Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Moment, in dem die Erträge gemäß den vertraglichen Vereinbarungen fällig werden.
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