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Ein Unternehmen erkundigte sich nach der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes für Neugründungen nach Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 2023. Die DGT stellt klar, dass dieser Satz nicht anwendbar ist, wenn die Tätigkeit zuvor von einer nahestehenden Person ausgeübt und auf das Unternehmen übertragen wurde.
Fragestellung: Ob die Gesellschaft A für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 als neu gegründetes Unternehmen gilt, sodass der in Artikel 29 des Körperschaftsteuergesetzes vorgesehene ermäßigte Steuersatz von 15 % angewendet werden kann
Um den ermäßigten Steuersatz von 15 % anzuwenden, muss das Unternehmen neu gegründet sein und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine Tätigkeit gilt nicht als aufgenommen, wenn sie zuvor von nahestehenden Personen oder Unternehmen ausgeübt und auf das neue Unternehmen übertragen wurde. In diesem Fall ist der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar, da eine Verbindung zwischen der Gesellschaft und dem Verstorbenen (Vater der Gesellschafter) besteht und es den Anschein hat, dass die Tätigkeit, die Vorräte und das Anlagevermögen übertragen wurden.
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