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Es wird geklärt, wem der Veräußerungsgewinn aus einer Subvention für Solaranlagen in einem Hauptwohnsitz zuzurechnen ist. Die DGT stellt fest, dass die Subvention, da sie unter dem Königlichen Erlass 477/2021 gewährt wurde, steuerbefreit ist und nicht deklariert werden muss.
Gestellte Frage: Es wird um Auskunft gebeten, wem der Veräußerungsgewinn im Rahmen der Einkommensteuer zuzurechnen ist.
Obwohl Zuschüsse für den Empfänger im Allgemeinen als Veräußerungsgewinne gelten, sieht die fünfte zusätzliche Bestimmung des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) die Befreiung bestimmter Beihilfen vor. In diesem Fall wird der gemäß dem Königlichen Erlass 477/2021 erhaltene Zuschuss für Anreize im Zusammenhang mit Eigenverbrauch und Speicherung mit erneuerbaren Energiequellen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Daher muss der Empfänger diesen Veräußerungsgewinn nicht angeben.
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