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Tech-Gründer in Spanien — Startup Act, Beckham-Gesetz und ZEC Kanaren mit 4% Körperschaftsteuer

Tech-Startup-Gründer, die Spanien als Basis in Betracht ziehen, kennen die Kombination der nach dem Gesetz 28/2022 verfügbaren Steuervorteile nicht. Der allgemeine Einkommensteuersatz erreicht je nach Autonomer Gemeinschaft einen Spitzensatz von 45% bis 53,85% und die normale Körperschaftsteuer beträgt 25%, aber bestimmte Regelungen können die effektive Belastung in den ersten Jahren auf 15-24% senken. Die meisten generalistischen Berater kennen die Feinheiten der ENISA-Zertifizierung, die Anforderungen des Unternehmervisums oder die optimale RSU/ISO-Planung unter der Beckham-Regelung nicht.

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Warum BMC

Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

BMC berät Tech-Gründer bei der vollständigen Struktur: Berechtigung für das Beckham-Gesetz oder die Standardbesteuerung, Unternehmer- oder Digital-Nomad-Visum, ENISA-Zertifizierung für 15% KSt, Wahl zwischen Madrid/Barcelona/Málaga und ZEC Kanaren mit 4%, sowie Exit-Planung (Anteilsverkauf, QSBS-Äquivalente, Eliminierung der Doppelbesteuerung). Wir arbeiten in vier Sprachen und haben ein auf Tech-Startups spezialisiertes Team.

  • Das Gesetz 28/2022 (Startup Act) senkt die KSt für die ersten 4 Jahre auf 15% für ENISA-zertifizierte Startups (BOE-A-2022-21739).

  • Gründer können die Beckham-Regelung (Art. 93 LIRPF) in Anspruch nehmen, wenn sie keine Kontrollbeteiligung halten — Einzelfallbeurteilung, vorherige Beratung unerlässlich.

  • ZEC Kanarische Inseln bietet einen Satz von 4% KSt für zulässige Aktivitäten einschließlich Software, technologische Entwicklung und KI (Gesetz 19/1994, Artt. 43 ff.).

  • Aktienoptionen (RSUs, ISOs, NSOs) werden als Arbeitseinkommen oder Kapitalgewinn besteuert, je nach Übertragungszeitpunkt; die Beckham-Regelung verändert die Behandlung erheblich.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Vorab-Diagnose vor dem Umzug

    Bevor Sie nach Spanien kommen, analysieren wir Ihre Situation: Beteiligungsstruktur, Einkommensquellen (Gründergehalt, Dividenden, Einkünfte aus ausländischen Kunden), Berechtigung für Beckham vs. normale Einkommensteuer und Auswahl des Standorts (Festland, ZEC Kanaren, Madrid, Barcelona, Málaga). Diese Phase ist strategisch: Entscheidungen vor der Steueransässigkeit haben unwiderrufliche Konsequenzen.

  2. Visum und NIE/NIF

    Wir beantragen das Unternehmervisum nach Gesetz 14/2013 (reformiert durch Gesetz 28/2022) oder die Digital-Nomad-Alternative, wenn Ihre Einkünfte hauptsächlich von ausländischen Kunden stammen. Wir holen die NIE/NIF, verwalten die Anmeldung (empadronamiento) und beraten zur Dokumentation für den 6-Monats-Zeitraum der Beckham-Antragstellung.

  3. Gesellschaftsgründung oder -anpassung

    Wir gründen die spanische SL/SA oder passen die bestehende Struktur (ausländische Holding + spanische Tochtergesellschaft) an, bearbeiten die ENISA-Zertifizierung für die ermäßigte KSt und analysieren, ob die Tätigkeit die ZEC-Anforderungen erfüllt, falls das Ziel die Kanarischen Inseln sind. Wir erstellen Satzungen mit Investorenschutz und strukturieren den Mitarbeiter-Equity-Pool nach dem reformierten Art. 17 LIRPF.

  4. Persönliches Steuerregime des Gründers

    Wir reichen Modell 149 (Beckham) oder die Erklärung über den Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit ein, richten das Quellenabzugssystem ein und erstellen die Equity-Planung (RSUs, ISOs, Phantom-Shares) unter Berücksichtigung des anwendbaren Steuerregimes. Wir dokumentieren den Geschäftsplan für die ENISA-Zertifizierung.

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Das Problem

Tech-Startup-Gründer, die Spanien als Basis in Betracht ziehen, kennen die Kombination der nach dem Gesetz 28/2022 verfügbaren Steuervorteile nicht. Der allgemeine Einkommensteuersatz erreicht je nach Autonomer Gemeinschaft einen Spitzensatz von 45% bis 53,85% und die normale Körperschaftsteuer beträgt 25%, aber bestimmte Regelungen können die effektive Belastung in den ersten Jahren auf 15-24% senken. Die meisten generalistischen Berater kennen die Feinheiten der ENISA-Zertifizierung, die Anforderungen des Unternehmervisums oder die optimale RSU/ISO-Planung unter der Beckham-Regelung nicht.

Unsere Lösung

BMC berät Tech-Gründer bei der vollständigen Struktur: Berechtigung für das Beckham-Gesetz oder die Standardbesteuerung, Unternehmer- oder Digital-Nomad-Visum, ENISA-Zertifizierung für 15% KSt, Wahl zwischen Madrid/Barcelona/Málaga und ZEC Kanaren mit 4%, sowie Exit-Planung (Anteilsverkauf, QSBS-Äquivalente, Eliminierung der Doppelbesteuerung). Wir arbeiten in vier Sprachen und haben ein auf Tech-Startups spezialisiertes Team.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Vorab-Diagnose vor dem Umzug

Bevor Sie nach Spanien kommen, analysieren wir Ihre Situation: Beteiligungsstruktur, Einkommensquellen (Gründergehalt, Dividenden, Einkünfte aus ausländischen Kunden), Berechtigung für Beckham vs. normale Einkommensteuer und Auswahl des Standorts (Festland, ZEC Kanaren, Madrid, Barcelona, Málaga). Diese Phase ist strategisch: Entscheidungen vor der Steueransässigkeit haben unwiderrufliche Konsequenzen.

2

Visum und NIE/NIF

Wir beantragen das Unternehmervisum nach Gesetz 14/2013 (reformiert durch Gesetz 28/2022) oder die Digital-Nomad-Alternative, wenn Ihre Einkünfte hauptsächlich von ausländischen Kunden stammen. Wir holen die NIE/NIF, verwalten die Anmeldung (empadronamiento) und beraten zur Dokumentation für den 6-Monats-Zeitraum der Beckham-Antragstellung.

3

Gesellschaftsgründung oder -anpassung

Wir gründen die spanische SL/SA oder passen die bestehende Struktur (ausländische Holding + spanische Tochtergesellschaft) an, bearbeiten die ENISA-Zertifizierung für die ermäßigte KSt und analysieren, ob die Tätigkeit die ZEC-Anforderungen erfüllt, falls das Ziel die Kanarischen Inseln sind. Wir erstellen Satzungen mit Investorenschutz und strukturieren den Mitarbeiter-Equity-Pool nach dem reformierten Art. 17 LIRPF.

4

Persönliches Steuerregime des Gründers

Wir reichen Modell 149 (Beckham) oder die Erklärung über den Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit ein, richten das Quellenabzugssystem ein und erstellen die Equity-Planung (RSUs, ISOs, Phantom-Shares) unter Berücksichtigung des anwendbaren Steuerregimes. Wir dokumentieren den Geschäftsplan für die ENISA-Zertifizierung.

5

Jährliche Nachverfolgung und Exit-Planung

Wir verwalten Modell 151 (Beckham) oder die normale Einkommensteuererklärung, die KSt des Unternehmens, Modell 720 für ausländische Vermögenswerte und den steuerlichen Exit-Plan: optimaler Zeitpunkt der Optionsausübung, Struktur des Anteilsverkaufs, Anwendung der Reinvestitionsbefreiung in ENISA-zertifizierte Startups (Art. 38 LIRPF) und Analyse des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens.

15%
KSt in den ersten 4 Jahren für ENISA-zertifizierte Startups (Startup Act)
4%
KSt in der ZEC Kanarische Inseln für zulässige Tech-Aktivitäten
24%
Beckham-Pauschalsatz auf spanische Einkünfte bis 600.000 €
100.000 €
Maximale steuerfreie Optionen pro Mitarbeiter (Startup Act-Reform)

Ich bin 2024 von Berlin nach Madrid gezogen, um mein zweites Startup zu gründen. BMC hat alles strukturiert — Unternehmervisum, SL-Gründung, ENISA-Zertifizierung und Beckham-Regelung. Die Steuerersparnis in den ersten vier Jahren verglichen mit Deutschland übersteigt 60%. Das Team kennt das VC-Fachjargon und versteht Term Sheets.

Klaus Reinhardt Mitgründer und CEO, B2B SaaS, Madrid (Seed-Runde 2 Mio. €)

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Spanien Startup Act 2026 — vollständiger Leitfaden für Tech-Gründer

Das Gesetz 28/2022 vom 21. Dezember zur Förderung des Startup-Ökosystems — bekannt als Startup Act — hat den steuerlichen und regulatorischen Rahmen für Tech-Gründer, die sich für einen Standort in Spanien entscheiden, grundlegend verändert. In Kombination mit dem Beckham-Regime (Art. 93 LIRPF), der Sonderwirtschaftszone Kanaren (ZEC, 4% KSt) und der staatlichen Finanzierung über ENISA und CDTI bietet Spanien heute ein wettbewerbsfähiges Umfeld, das nur wenige andere OECD-Länder für Frühphasen-Startups erreichen können.

Dieser Leitfaden analysiert jeden dieser Mechanismen, ihre Wechselwirkungen, die Zugangsbedingungen und die häufigsten Planungsfehler — mit quantifizierten Beispielen und präzisen Verweisen auf die geltende Gesetzgebung (BOE-A-2022-21739, Gesetzgebungsdekretes 4/2004, Gesetz 19/1994).

Regulatorischer Rahmen: Was das Gesetz 28/2022 verändert hat

Vor dem Startup Act stand ein Tech-Gründer, der nach Spanien zog, vor einem steuerlich wenig attraktiven Umfeld: KSt von 25% ab dem ersten Euro Gewinn, progressive Einkommensteuer und eine Beckham-Regelung, die ein Mindestvergütungsniveau von 600.000 € für den ermäßigten Satz erforderte.

Das Gesetz 28/2022 (BOE-A-2022-21739) hat das Rahmenwerk in fünf Bereichen verändert:

  1. KSt auf 15% für 4 Jahre für ENISA-zertifizierte Startups (Änderung Art. 29 KSt-Gesetz).
  2. Abschaffung der Beckham-Mindestschwelle und Erweiterung auf Telearbeit und Unternehmer (Art. 93 LIRPF).
  3. Aktienoptionsbefreiung bis zu 100.000 € pro Mitarbeiter jährlich für zertifizierte Startups (Art. 17.2.b LIRPF).
  4. Vereinfachte Gründung für SLNE in 5 Tagen und ohne Notar für SL mit Mindestkapital.
  5. Sonderbeitragsregelung für Industriegesellschafter und Gründer im RETA.

Das Beckham-Gesetz für Tech-Gründer: berechtigt oder nicht?

Die meistgestellte — und am häufigsten falsch beantwortete — Frage

Der Zweifel, den alle Gründer haben: Kann ich die Beckham-Regelung in Anspruch nehmen, wenn ich der Hauptaktionär meines Startups bin?

Die Antwort ist nicht automatisch, aber ja in vielen korrekt konzipierten Strukturen.

Artikel 93.1.b.2) LIRPF begrenzt die Beteiligung des Geschäftsführers nur dann, wenn die Gesellschaft eine vermögensverwaltende Einheit im Sinne von Artikel 5.2 KSt-Gesetz ist; dann muss sie unter der 25-%-Schwelle des Artikels 18 bleiben. Bei einer operativ tätigen Gesellschaft gilt keine Grenze. Daher:

  • Alleiniger Gründer mit 100% der SL als alleiniger Geschäftsführer: KANN Beckham NICHT in Anspruch nehmen.
  • Mitgründer mit 30% der SL als CEO-Angestellter (nicht formaler Geschäftsführer) der spanischen Tochtergesellschaft einer ausländischen Holding: abhängig von der Holding-Struktur. Vorherige verbindliche Vorabzusage der DGT unerlässlich.
  • Gründer als angestellter Technischer Direktor (kein Geschäftsführer) einer SL mit 15%-Beteiligung: wahrscheinlich JA berechtigt.

Die verbindliche Steuerauskunft bei der DGT (Art. 89.1 LGT) ist das geeignete Instrument, um vor dem Umzug Rechtssicherheit zu erlangen.

KSt von 15% über ENISA-Zertifizierung: Bedingungen und Prozess

Was ENISA zertifiziert

ENISA (Empresa Nacional de Innovación, SAU) ist die vollständig staatseigene Gesellschaft unter dem Ministerium für Industrie, die Beteiligungsdarlehen verwaltet und seit dem Gesetz 28/2022 auch die Zertifizierung von Startups für KSt-Steuervorteile übernimmt.

Die ENISA-Zertifizierung erklärt, dass ein Unternehmen die Definition eines aufkommenden Unternehmens nach Artikel 3 des Gesetzes 28/2022 erfüllt: Neugründung (weniger als 5 Jahre; 7 Jahre für Biotech/Deeptech), innovativer Charakter, unabhängig, keine vorherige Dividendenausschüttung, nicht börsennotiert.

Steuervorteile der ENISA-Zertifizierung

  1. KSt von 15% für die ersten 4 Steuerjahre mit positiver Bemessungsgrundlage.
  2. KSt-Stundung ohne Sicherheiten für die ersten zwei positiven Steuerjahre.
  3. Verstärkte F&E-Abzüge nach Art. 35 KSt-Gesetz (25-42% der F&E-Ausgaben), mit Möglichkeit der Monetarisierung überschüssiger Abzüge.
  4. Aktienoptionsbefreiung bis zu 100.000 € pro Mitarbeiter jährlich.

Zertifizierungsprozess: Durchschnittliche Bearbeitungszeit: 3 bis 6 Monate. BMC bereitet die gesamte technische Dokumentation vor und tritt als Vertreter gegenüber ENISA auf.

ZEC Kanarische Inseln: Die niedrigste KSt in der EU mit 4%

Zulässige Tech-Aktivitäten für die ZEC

Die zulässigen Tech-Aktivitäten in der ZEC-Liste umfassen: Softwareentwicklung (CNAE 620), Datenverarbeitung und Hosting (CNAE 631), Forschung und experimentelle Entwicklung (CNAE 721), Videospiel-Publishing (CNAE 582), und Tätigkeiten im Bereich KI, Machine Learning und Cybersicherheit.

Zugangsvoraussetzungen für die ZEC

Für die Eintragung im Offiziellen Register der ZEC-Unternehmen: Sitz und tatsächliche Geschäftsleitung auf den Kanarischen Inseln; Mindestinvestition (100.000 € auf den Hauptinseln); Schaffung von Mindestarbeitsplätzen (5 Stellen in den 6 Monaten nach der Eintragung); mindestens ein Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln; Haupttätigkeit auf der ZEC-Liste.

RIC: Der 90%-Gewinnabzug

Die Investitionsreserve für Kanaren (RIC, Art. 27 Gesetz 19/1994) ermöglicht die Bildung einer gesperrten Reserve in Höhe von 90% des nicht ausgeschütteten Gewinns, was die Bemessungsgrundlage proportional reduziert. In Kombination mit dem ZEC-Satz von 4% kann diese Dotierung die effektive Steuerbelastung für margenstarke Startups, die ihre Gewinne auf den Kanarischen Inseln reinvestieren, auf symbolische Werte senken.

Aktienoptionen, RSUs und Mitarbeiter-Equity-Pläne

Die Reform von Art. 17 LIRPF durch Gesetz 28/2022

Das Gesetz 28/2022 hat eine spezifische Befreiung für Gewinne aus Beteiligungsplänen in ENISA-zertifizierten Startups eingeführt:

  • Befreiung bis zu 100.000 € pro Mitarbeiter und Jahr, gegenüber dem allgemeinen Limit von 12.000 € für normale Aktienoptionen.
  • Begünstigte müssen Angestellte (keine Gründer mit Kontrolle) des Startups sein.
  • Anteile müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden. Bei früherer Übertragung geht die Befreiung verloren.
  • Kompatibel mit Beckham: wenn der Mitarbeiter unter Beckham steht und Optionen aus einer spanischen Quelle erhält, wird der Gewinn über dem Limit von 100.000 € mit 24% besteuert.

Vesting-Zeitplan und Beckham-Regime

  • Optionen, die während der 6 Jahre von Beckham vesten und ausgeübt werden: mit 24% besteuert (oder bis 100.000 € befreit für ENISA-zertifizierte Startups).
  • Optionen nach Ablauf von Beckham: zum marginalen Einkommensteuersatz (Spitzensatz 45% bis 53,85% je nach Region, 2026) besteuert.
  • Optionen, wenn der Mitarbeiter kein Spanien-Resident mehr ist: können nur nach IRNR (19% für EU/EEA-Ansässige) oder im aktuellen Wohnsitzland besteuert werden, je nach Doppelbesteuerungsabkommen.

Unternehmervisum vs. Digital-Nomad-Visum: Welches wählen?

Unternehmervisum (Gesetz 14/2013, reformiert durch Gesetz 28/2022)

Vorteile: ermöglicht die Gründung eines spanischen Unternehmens als Haupttätigkeit; Berechtigung als Geschäftsführer und Aktionär des spanischen Startups; 1 Jahr Visum + 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis + 2 Jahre Verlängerung; kompatibel mit Beckham, wenn der Gründer keine Kontrollbeteiligung hält.

Hauptanforderungen: innovatives Geschäftsprojekt von allgemeinem Interesse; ausreichende wirtschaftliche Mittel; keine Vorstrafen; Krankenversicherung.

Digital-Nomad-Visum (Gesetz 14/2013 Artt. 74-79)

Vorteile: einfachere Bearbeitung; ermöglicht die Führung eines ausländischen Unternehmens aus Spanien; 1 Jahr Visum + 2 Jahre Genehmigung + 2 Jahre Verlängerung; kompatibel mit Beckham für spanische Quelleneinkünfte.

Hauptanforderungen: selbstständige oder angestellt Tätigkeit für Arbeitgeber außerhalb Spaniens; Mindesteinkommen von 200% des SMI (~2.646 €/Monat in 2026); Krankenversicherung.

Wann welches wählen: Wenn der Plan ist, ein spanisches Unternehmen zu gründen und VC-Kapital aufzunehmen, ist das Unternehmervisum der richtige Weg. Wenn der Plan ist, von Spanien aus für einen ausländischen Arbeitgeber zu arbeiten, ist das Digital-Nomad-Visum einfacher und ausreichend.

Quantifizierter Steuervergleich: Spanien vs. Hauptkonkurrenten

JurisdiktionPersönliche Steuer (ca.)Startup-KStAnmerkungen
Spanien (Beckham + ENISA-KSt)24% Pauschal (span. Einkünfte)15% (4 Jahre)Auslandseinkünfte nicht in Spanien steuerpflichtig
Spanien (normale Einkommensteuer)~49% Grenzsteuersatz15-25%Ohne Beckham, volle Besteuerung
Spanien (ZEC + KSt)Normale EkSt 49%4%KSt-Vorteil wenn Basis hoch
Deutschland~45% + KiSt~30% (GmbH)Wegzugsteuer bei Ausreise
Frankreich~45%~25%Impatriierungsregelung (30% Pauschal 8 Jahre)
Portugal NHR 2.020% Pauschal (bis 2031)21%Erfordert qualifizierte Beschäftigung
Niederlande~49%19-25%30%-Regelung (5 Jahre) für Expats
Irland~40%12,5%Kein besonderes Expat-Regime
Estland20% persönlich0% auf einbehaltene Gewinne0% KSt nur ohne Dividendenausschüttung

Quantifiziertes Beispiel: Deutscher Gründer, KI-Startup, 3 Jahre in Spanien

Profil: Klaus, 35 Jahre, Mitgründer und Technischer Direktor (kein Geschäftsführer) eines KI-Startups in Madrid. Beteiligung an der SL: 20%. Gehalt: 180.000 € vom spanischen Startup. Einkünfte von ausländischen Kunden (Verträge mit deutschen Unternehmen über seine deutsche GmbH): 120.000 €.

Option A: Ohne Beckham (normale Einkommensteuer)

  • 180.000 € Gehalt: ESt ~74.000 € (effektiver Satz ~41%)
  • 120.000 € von der GmbH: Besteuerung in Deutschland + potenzielle spanische ESt bei Ausschüttung

Option B: Mit Beckham + ENISA-KSt

  • 180.000 € Gehalt spanischer Quelle: 180.000 × 24% = 43.200 € ESt (Ersparnis von ~30.800 €)
  • 120.000 € Auslandseinkünfte: in Spanien nicht steuerpflichtig unter Beckham
  • Spanische Startup-KSt: 15% (ENISA-zertifiziert), vs. 25% ohne Zertifizierung
  • Geschätzte jährliche Ersparnis allein im Privatbereich: ~50.000 €
  • Kumulierte Ersparnis über 6 Jahre Beckham-Regelung: ~300.000 € (ohne KSt)

Empfohlene Unternehmensstruktur für Tech-Startups in Spanien

Ausländische Holding + spanische Tochtergesellschaft

Die häufigste Struktur für Gründer mit internationalen Investoren:

Delaware C-Corp (oder GmbH / UK Ltd / niederländische BV)
          |
Spanische SL (100% Tochter)
          |
Aktivitäten in Spanien

Vorteile: Delaware C-Corp ist das bevorzugte Vehikel von US-amerikanischen VCs; die spanische SL erhält Finanzierung von der Holding für lokale Aktivitäten; der Gründer kann Geschäftsführer der spanischen SL sein, ohne dass dies seine Beckham-Berechtigung beeinflusst, sofern die Verbundenheitsanalyse auf Ebene der ausländischen Holding durchgeführt wird.

Direkte spanische SL (ohne Holding)

Für frühe Startups: digitale Gründung in 5 Tagen; Mindeststammkapital 1 €; direkter Zugang zur ENISA-Zertifizierung; geringere Wartungskosten. Die spätere Umwandlung in eine Holding-Tochter-Struktur kann über eine Anteilsaustauschtransaktion unter dem Sonderregime der steuerlichen Neutralität (Titel VII, Kapitel VII KSt-Gesetz) erfolgen, mit Aufschub des Kapitalgewinns.

Steuerliche Wohnsitzbestimmung in Spanien

Wann entsteht die Steuerpflicht in Spanien

Ein Gründer, der nach Spanien zieht, ist ab dem Zeitpunkt spanisch steueransässig, an dem er eines der drei Kriterien von Artikel 9 LIRPF erfüllt:

  1. Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Steuerjahr in Spanien.
  2. Wirtschaftlicher Interessenschwerpunkt: die Hauptbasis der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen liegt in Spanien.
  3. Nicht getrennt lebender Ehegatte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien (Vermutung, widerlegbar).

Modell 030: Steuerdomizil-Anmeldung

Der einziehende Gründer muss Modell 030 (Mitteilung der Steuerdomizilsänderung) bei der AEAT innerhalb eines Monats nach Begründung des Steuerwohnsitzes in Spanien einreichen.

Steueransässigkeitsbescheinigung

Die von der AEAT ausgestellte Steueransässigkeitsbescheinigung belegt gegenüber den Steuerbehörden anderer Länder, dass der Gründer in Spanien steueransässig ist, was die Anwendung des spanischen Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Land aktiviert und die Rückforderung von Quellensteuerabzügen auf im Ausland bezogene Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ermöglicht.

Das spanische Tech-Ökosystem: Warum jetzt?

Madrid, Barcelona, Málaga und die Kanarischen Inseln als Hubs

Das spanische Startup-Ökosystem ist in den letzten Jahren erheblich gewachsen:

  • Madrid: Hub für Fintech, Legaltech, Healthtech. Von Madrider Startups aufgebrachtes Privatkapital: >1,8 Mrd. € im Jahr 2024.
  • Barcelona: Hub für Deeptech, Mobility, Biotech. Barcelona Tech City Programm.
  • Málaga: wachsender Tech-Hub mit Google Cloud (Betriebszentrum) und PwC Tech Innovation Center.
  • Las Palmas / Santa Cruz de Tenerife (ZEC): KSt 4% mit echter Substanz. Attraktiv für SaaS mit hohen Margen, digitale Plattformen, Gaming und Nearshoring-Aktivitäten.

Talentverfügbarkeit und Lebenshaltungskosten

Das Gehalt eines Senior Full-Stack-Entwicklers in Madrid oder Barcelona liegt 2026 zwischen 55.000 und 85.000 € brutto — etwa 40-60% der Kosten eines Äquivalents in San Francisco, Berlin oder Zürich.

Vorumzugs-Checkliste für den Tech-Gründer

6-12 Monate vor dem Umzug

  • Beckham-Berechtigungsanalyse (Beteiligungsstruktur, Tätigkeit, keine frühere Ansässigkeit)
  • DGT-Vorabzusage bei Zweifeln zu Art. 18 KSt-Verbundenheitsregeln
  • Standortauswahl (Festland vs. ZEC Kanaren)
  • Analyse des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Herkunftsland
  • Überprüfung des Equity-Plans und Vesting/Ausübungs-Timing

1-3 Monate vor dem Umzug

  • Antrag auf Unternehmer- oder Digital-Nomad-Visum
  • Vorbereitung der ENISA-Dokumentation (Innovationsbeschreibung, Businessplan)
  • Eröffnung eines spanischen Bankkontos
  • Formalisierung oder Anpassung der spanischen Gesellschaft

Erste 6 Monate in Spanien

  • Anmeldung (empadronamiento) und Modell 030 (Steuerdomizil)
  • Endgültige NIE/NIF
  • Einreichung Modell 149 (Beckham) vor Tag 180
  • Bearbeitung der ENISA-Zertifizierung
  • ZEC-Eintragung falls zutreffend

Warum BMC für Tech-Gründer

BMC verfügt über ein engagiertes Team für Tech-Startups, das das Ökosystem-Jargon versteht: Term Sheets, Cap Tables, Liquidationspräferenzen, Cliff und Vesting, QSBS-Äquivalente, Secondary Transactions, Drag-Along. Wir sind keine generalistische Kanzlei, die einmal im Monat ein Startup sieht: wir arbeiten mit Gründern von Pre-Seed bis Serie B.

Wenn Sie Ihren Umzug nach Spanien planen oder bereits angekommen sind und sich über Ihr Steuerregime nicht sicher sind, ist der erste Schritt eine kostenlose Diagnose: Beckham-Berechtigung, ENISA-KSt, ZEC Kanaren, Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Herkunftsland und erste Orientierung zur Unternehmensstruktur. Unverbindlich.

Sozialversicherung für Gründer: RETA und Alternativen

Régimen Especial de Trabajadores Autónomos (RETA)

Selbstständige Unternehmer und geschäftsführende Gesellschafter einer SL sind seit 2023 verpflichtet, RETA-Beiträge einkommensabhängig zu zahlen. Das neue Stufensystem:

Nettoeinkommen/JahrMonatlicher Mindestbeitrag 2026
Bis €12.000€230,15
€12.000–€21.000€260,50
€21.000–€30.000€292,20
€30.000–€48.000€330,25
€48.000–€72.000€380,00
Über €72.000Bis max. €590,37

Tech-Gründer mit einer SL, die sich selbst ein marktübliches Gehalt zahlen und gleichzeitig Dividenden ausschütten, müssen RETA für die Geschäftsführertätigkeit zahlen. Dividenden sind nicht RETA-pflichtig — dies ist ein wichtiger Planungsaspekt.

Mutualidades Alternativas

Mitglieder bestimmter Berufsverbände können eine mutualidad alternativa als RETA-Ersatz wählen (z.B. FIATC, Mutualidad de la Abogacía). Für Tech-Gründer ohne spezifische Berufskammer ist dies in der Regel nicht möglich.

Beitragszeiten aus Deutschland

Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung (DRV) werden unter EU-Verordnung 883/2004 für die spanische Rentenmindestwartezeit (15 Jahre) mitgezählt. Bei Rückzug nach Deutschland können die spanischen RETA-Beitragszeiten umgekehrt für die deutsche Rente angerechnet werden.

Unternehmensrecht: Gründung und Governance der spanischen SL

Gründungsschritte einer SL (Sociedad Limitada)

  1. Denominación social: Firmennamensreservierung beim Registro Mercantil Central (online, 24–48 Stunden)
  2. NIE: Número de Identificación de Extranjero für alle Gesellschafter — beim spanischen Konsulat oder in Spanien bei der Policía Nacional
  3. Notarielle Gründungsurkunde: Estatutos sociales + Öffentliche Urkunde (escritura de constitución)
  4. Steuerregistrierung: Modelo 036 beim AEAT für NIF der Gesellschaft + IVA-Anmeldung
  5. Bankkonto und Stammkapital: Mindeststammkapital 1 € (seit dem 19. Oktober 2022, Gesetz 18/2022; zuvor 3.000 €)
  6. Registro Mercantil: Eintragung im Provinz-Handelsregister

Gesamtdauer: 5–15 Werktage mit Berater; bis 30 Tage ohne Erfahrung. Kosten (Notar + Registro + Steuern): ca. €800–€1.500.

Estatutos y Pacto Parasocial

Die Satzung (Estatutos) regelt Stimmrechte, Gewinnverteilung und Anteilsübertragung. Für Startups mit Investoren ist ein zusätzlicher Pacto Parasocial (Gesellschaftervereinbarung außerhalb der Satzung) Standard, der:

  • Drag-along und Tag-along-Rechte regelt
  • Verwässerungsschutz (Anti-Dilution) für Gründer und Early-Stage-Investoren
  • Vesting-Klauseln für Gründeranteile
  • Liquidationspräferenzen für VCs

BMC arbeitet mit spezialisierten Startup-Anwälten und nutzt die Standarddokumentation des spanischen Startup-Verbands (Fundación Cotec).

Eigenkapitalvergütung (Stock Options, RSUs) unter spanischem Recht

Art. 17.2.b LIRPF (Reformiert durch Ley 28/2022)

Die Startup-Act-Reform hat die steuerliche Behandlung von Stock Options für Startup-Mitarbeiter massiv verbessert. Vor der Reform: Sofortiger Lohnsteueranfall bei Optionsausübung (Spread = ordentliches Einkommen). Nach der Reform für qualifizierte Startups (jünger als 5 Jahre, nicht börsennotiert, kein Umsatz über €10 Mio.):

  • Freibetrag: €50.000/Jahr pro Mitarbeiter für den Ausübungsgewinn
  • Aufschub: Bei nicht-liquiden Anteilen (nicht börsenfähig) erst bei Liquiditätsereignis (Verkauf, IPO, Buyback) besteuert
  • Qualifizierender Optionsplan: muss allen Mitarbeitern oder einer definierten Gruppe zu gleichen Bedingungen angeboten werden

Für Gründer: Gründerbenefits gelten nicht für die Gründungsanteile selbst, sondern für Options/Warrants auf neue Anteile. Beckham-Begünstigte können Stock Options innerhalb des Beckham-Regimes halten — Kapitalgewinne bleiben mit 24 % pauschal besteuert statt nach normalem Kapitalertragsschema.

RSUs vs. Options vs. Phantom Shares

In Spanien bevorzugen frühe Startups oft Phantom Shares (virtuelle Anteile), da sie keine Notarakte erfordern und steuerlich als Bonus bei Auszahlung behandelt werden. RSUs werden bei Auslieferung (vest) als Arbeitseinkommen besteuert. ISOs gibt es im spanischen Recht nicht — das Konzept kommt aus dem US-Recht; spanische Entsprechung ist der qualifizierte Optionsplan nach Art. 17.2.b.

Öffentliche Förderung und Zuschüsse für Tech-Startups

CDTI (Centro para el Desarrollo Tecnológico Industrial)

Das CDTI vergibt rückzahlbare Förderdarlehen (NEOTEC, Proyectos de I+D) zu sehr günstigen Konditionen (0 % Zins, 7–10 Jahre Laufzeit, bis zu €10 Mio. für serienreife Projekte). Antragsfristen: mehrere Ausschreibungsrunden/Jahr. Qualifikationskriterium: technologisches Risiko muss nachweisbar sein.

ENISA (Empresa Nacional de Innovación)

ENISA vergibt teilzinspflichtige Darlehen (Eje Emprendedores, Eje Jóvenes Emprendedores) für Startups:

  • Betrag: €25.000–€1.500.000
  • Zins: Euribor + 3,75 % variabel
  • Laufzeit: 7–9 Jahre
  • Keine Sicherheiten erforderlich — Modell basiert auf Unternehmensplan und Team

ENISA-Förderung gilt zudem als Qualifikationsnachweis für das Zertifizierungsverfahren nach Ley 28/2022 (ENISA-Zertifizierung als empresa emergente).

NextGenerationEU (PERTE) und regionale Förderung

Spanien erhielt €163 Mrd. aus dem EU-Wiederaufbaufonds, davon ein signifikanter Anteil für digitale Transformation (PERTE Chip, PERTE Agroalimentario). Regionale Förderung variiert stark — die Comunitat Valenciana (IVACE), Andalusien (Agencia IDEA), und Madrid (IMADE) bieten jeweils eigene Tech-Förderprogramme.

Steuerbonus für FuE-Aktivitäten (Art. 35 LIS)

Zusätzlich zur ZEC- und Startup-Act-Steuerreduktion können Unternehmen, die in Spanien FuE durchführen, einen Steuerbonus von 25 % der FuE-Aufwendungen (bei mehr als 30 Mio. € Investition: 42 %) direkt von der Körperschaftsteuer abziehen. Dieser Bonus ist kumulierbar mit dem 15%-Startup-Satz und der ZEC-Rate.

Vertragliche Einstellung und Arbeitsrecht für Startups

Vertragliche Flexibilität unter der Startup-Gesetzgebung

Das spanische Arbeitsrecht (Estatuto de los Trabajadores, ET) ist bekannt für seinen starken Kündigungsschutz. Für Startups bietet Ley 28/2022 jedoch keine Ausnahmen vom Arbeitsrecht. Reguläre Abfindungspflichten gelten (33 Tage/Arbeitsjahr bei betriebsbedingter Kündigung nach Reform 2012).

Strategien für Frühphasenteams:

  • Becas (Praktikantenverträge): Universitätskooperationen ermöglichen 6–18-monatige Praktika zu reduzierten Sozialbeiträgen
  • Contrato de Formación en Alternancia: Für unter 30-Jährige ohne Abschluss — reduzierte SS-Beiträge (30 % Arbeitgeberanteil)
  • Trabajo Autónomo: Gründer stellen häufig Freelancer ein — Achtung bei Scheinselbstständigkeit (RETA-Pflicht bei ausschließlicher Tätigkeit für ein Unternehmen)

Visumspflicht für Nicht-EU-Mitarbeiter

Tech-Startups, die internationale Talente (USA, Indien, UK, Brasilien) anwerben, nutzen:

  • EU Blue Card (Tarjeta Azul UE): Hochqualifizierte Arbeitnehmer, Mindestgehalt ca. €46.500/Jahr, 24-Monate-Basis
  • Visado Digital Nomad: Fernarbeiter für nicht-spanische Auftraggeber — attraktiv für Individualverträge, aber nicht für Vollzeitstellen bei spanischen Arbeitgebern
  • Llave Maestra (Key Resource Permit): Ley 28/2022 ermöglicht beschleunigtes Genehmigungsverfahren für zertifizierte Startups

Kryptowährungen und Web3-Startups in Spanien

MiCA (Markets in Crypto-Assets Regulation)

Die EU-Verordnung 2023/1114 (MiCA) ist seit 30. Dezember 2024 vollständig in Kraft. Spanien hat die CNMV (Comisión Nacional del Mercado de Valores) als zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt. Für Web3-Startups bedeutet das:

  • CASP-Registrierung (Crypto Asset Service Provider): erforderlich für Börsen, Wallets, Beratung
  • Whitepapers: Pflichtveröffentlichung für neue Token-Emissionen
  • Kapitalanforderungen: Je nach CASP-Kategorie €50k–€150k gebundenes Eigenkapital

Steuerliche Behandlung von Kryptovermögen

In Spanien werden Kryptowährungen als Wertpapiere behandelt (Konsultation DGT). Gewinne aus Handel sind Kapitalerträge (19–28 % IRPF oder 24 % unter Beckham). Staking-Einnahmen sind ordentliche Einkünfte. Seit 2024 besteht eine Modelo 721-Meldepflicht (analog Modelo 720) für ausländische Kryptowährungs-Depots über €50.000 Jahresendwert.

Öffentliches Auftragswesen und GovTech-Startups

Vereinfachte Teilnahme für Startups (Ley 28/2022, Art. 8)

Zertifizierte Startups können an öffentlichen Ausschreibungen unter €1 Million teilnehmen, ohne die sonst geforderten 3–5 Jahre Solvenznachweis vorlegen zu müssen. Dies öffnet den GovTech-Markt für frühe Phasen.

Platform Economy und B2G-Chancen

Die spanische Verwaltung treibt Digitalisierung voran: FNMT, AEAT-Digital, Administración Digital. Startups in den Bereichen RegTech, LegalTech, GovTech, und HealthTech haben durch das Gesetz 11/2023 (Administración Digital) Zugang zu Fast-Track-Pilotverträgen (sandbox regulatorio).

BMC-Leistungspaket für Tech-Gründer

BMC begleitet den gesamten Gründungsprozess für Tech-Unternehmer in Spanien:

  1. Steuerplanung: Beckham-Antrag, Optimierung SL vs. Autónomo, ZEC-Qualifikationsanalyse
  2. Gesellschaftsrecht: SL-Gründung, Pacto Parasocial, Fundraising-Dokumentation
  3. Visaplanung: Startup-Visa, Digital Nomad Visa, EU Blue Card für internationale Mitarbeiter
  4. Laufende Compliance: Körperschaftsteuererklärungen (IS), Modelo-303-Einreichungen (IVA), RETA-Management, FuE-Steuerbonus-Anträge
  5. Wegzugsbesteuerung (Deutschland): §6-AStG-Analyse vor Verlagerung, koordinierte Beratung mit deutschem Steuerpartner

Corporate Governance: Beirat und Investorenanforderungen

Spanische SL (Sociedades Limitadas) haben eine flexible Governance-Struktur. Das Standard-Leitungsorgan ist ein Einzelgeschäftsführer (administrador único). Für finanzierte Startups verlangen Investoren typischerweise:

  • Consejo de Administración (Vorstand): mindestens 3 Mitglieder; Beschlussfähigkeit Mehrheit + Entscheidungen mit einfacher Mehrheit (oder qualifizierter Mehrheit gemäß Estatutos)
  • Beobachterrechte (derecho de asistencia sin voto): für Business Angels unter dem Governance-Schwellenwert
  • Informationsrechte: vierteljährliche Finanzberichte, geprüfte Jahresabschlüsse, Budgetgenehmigungsrechte

Pflichten gegenüber dem Registro Mercantil

Alle SL müssen ihre Jahresabschlüsse (Cuentas Anuales) innerhalb von 7 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Registro Mercantil einreichen. Bei Nicht-Einreichung erfolgt die Verwaltungsschließung (cierre registral) — verlustbringende Startups müssen ebenfalls einreichen. Häufiger Fehler ausländischer Gründer.

ZEC Kanarische Inseln: Vollständige Voraussetzungen

Voraussetzungen nach Artikel (Ley 19/1994, Art. 43–53)

  1. Sitz auf den Kanarischen Inseln: physische Präsenz in Las Palmas de Gran Canaria oder Santa Cruz de Tenerife
  2. Mindestinvestition: 100.000 € (Gran Canaria oder Teneriffa) oder 50.000 € (andere Inseln)
  3. Arbeitsplatzbeschaffung: mindestens 5 direkte Arbeitsplätze innerhalb von 6 Monaten (Gran Canaria/Teneriffa) oder 3 Arbeitsplätze (andere Inseln)
  4. Tätigkeit in förderfähigen Branchen: CNAE-Codes Technologie, FuE, Finanzdienstleistungen, Versicherung, Schifffahrt, Industrie
  5. Registrierung beim ZEC-Konsortium: Genehmigung erforderlich, bevor die ermäßigte Rate genutzt werden kann

Förderfähige CNAE-Codes Tech: 6201 (Software-Entwicklung nach Kundenwunsch), 6202 (IT-Beratung), 6209 (sonstige IT-Dienste), 7211 (FuE Biotechnologie), 7219 (sonstige FuE Naturwissenschaften), 7490 (sonstige freiberufliche Tätigkeiten).

Die RIC-Reserve (Reserva para Inversiones en Canarias)

Art. 27 Ley 19/1994 erlaubt es kanarischen Unternehmen, bis zu 90 % der nicht ausgeschütteten Gewinne von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, wenn diese in eine qualifizierte RIC-Reserve innerhalb von 3 Jahren investiert werden. Der effektive KSt-Satz kombiniert ZEC + RIC kann sich für digitale Unternehmen mit hoher Marge 1,5–2 % annähern.

Spanisches Arbeitsrecht: Flexibilität für Startups

Arbeitsvertragliche Möglichkeiten

Das spanische Arbeitsrecht (Estatuto de los Trabajadores) bietet trotz seines Rufs als rigide mehrere Flexibilisierungsinstrumente:

  • Becas (Praktikumsverträge): Universitätskooperationen ermöglichen 6–18-monatige Praktika zu reduzierten Sozialbeiträgen
  • Contrato de Formación en Alternancia: für unter 30-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung — reduzierter Arbeitgeberbeitrag (30 %)
  • Befristete Verträge (contratos temporales): seit der Arbeitsreform 2022 stark eingeschränkt auf sachlich begründete Fälle (Projekt-Verträge, Saisonarbeit)
  • Freelancer/Autónomo: bei ausschließlicher Tätigkeit für ein Unternehmen droht Scheinselbstständigkeit (RETA-Pflicht)

Abfindungsberechnung

Bei betriebsbedingter Kündigung (despido objetivo) gilt nach der Reform 2012: 33 Tage pro Arbeitsjahr (bis zu 24 Monatslöhne). Bei disziplinarischer Kündigung (despido disciplinario) ohne sachlichen Grund: 45 Tage vor 2012 + 33 Tage ab 2012 (gemischte Berechnung für Altverträge). Für Startups mit kurzem Bestand sind Abfindungsrisiken daher noch überschaubar.

Spanische Unternehmenssteuer: IS-Erkärungspflichten und Fristen

Körperschaftsteuererklärung (Modelo 200)

Spanische Kapitalgesellschaften (SL, SA) müssen jährlich das Modelo 200 einreichen — Frist: 25. Juli des Folgejahres (für Steuerjahr bis 31. Dezember). Vorauszahlungen sind in drei Raten fällig: April, Oktober und Dezember.

Zahlungsaufschub für zertifizierte Startups: Ley 28/2022 erlaubt Startups, die Steuerzahlung für die ersten 2 Jahre der Tätigkeit um 12 bzw. 6 Monate zinslos aufzuschieben, wenn keine Steuerschulden bestehen. Antrag über Modelo 200.

IVA-Quartalsmeldungen (Modelo 303)

Wie alle in Spanien registrierten Unternehmen müssen auch Startups IVA vierteljährlich melden:

  • Standardrate: 21 % (allgemeine Dienstleistungen und B2B-Software)
  • Reduzierter Satz: 10 % (bestimmte digitale Inhalte für Endverbraucher)
  • Superreduziert: 4 % (Bücher, Zeitungen, bestimmte Lebensmittel — nicht relevant für Tech)
  • Zusätzlich: jährliche IVA-Zusammenfassung (Modelo 390) bis 30. Januar des Folgejahres

Modelo 347 (Informationspflicht Drittpartei-Transaktionen)

Unternehmen mit Transaktionen mit einer Gegenpartei über 3.005,06 € im Jahr müssen das Modelo 347 bis Februar des Folgejahres einreichen. Wichtig für Startups mit wenigen großen Kunden.

Spanien als europäisches KI- und Tech-Hub

Spanien hat sich als KI-Entwicklungsstandort positioniert:

  • ENIA (Estrategia Nacional de Inteligencia Artificial): nationaler KI-Plan mit €600M Investitionsziel bis 2026
  • Spain AI: staatlich geförderter KI-Knoten in Barcelona — Zusammenarbeit mit BSC (Barcelona Supercomputing Center, MareNostrum 5)
  • Madrid Tech City (Campus de Excelencia): aufstrebende Tech-Cluster-Initiative
  • Google, Microsoft, Amazon: alle drei haben im letzten Jahr Datenzentren in Spanien angekündigt (Googles €1 Mrd. Investition in Andalusien 2024, Microsoft €1,1 Mrd. in Madrid 2024)

Für KI-Startups ist Spanien durch die Kombination aus ENISA-Finanzierung, 15 % IS-Satz unter Startup Act, BSC-Forschungspartnerschaften und mediteraner Lebensqualität ein zunehmend attraktiver Standort im Vergleich zu Deutschland, Frankreich oder den Niederlanden.

Spanien als Standort für Remote-First und Distributed Teams

Tech-Unternehmen mit distributed Teams profitieren in Spanien von mehreren Vorteilen:

Zeitzonen-Vorteil (CET/CEST)

Spanien liegt in der Mitteleuropäischen Zeit — deckungsgleich mit Deutschland, Frankreich, Italien und Polen. Für Teams mit Kunden in Westeuropa bietet Spanien nahezu identische Arbeitszeiten wie Berlin oder München, ergänzt durch günstigeres Klima und Lebenshaltungskosten.

Überlappungszeiten mit anderen Hub-Regionen:

  • USA (EST): 6 Stunden — 14:00–18:00 Uhr MEZ für Überlappung nutzbar
  • USA (PST): 9 Stunden — kein realistisches Tagesüberlappungsfenster
  • Indien (IST): -4,5 Stunden — 09:00–13:00 Uhr MEZ für Überlappung nutzbar
  • MENA-Region: 0–2 Stunden — nahezu vollständige Überlappung

Coworking und Startup-Infrastruktur in Spanien

  • Madrid: WeWork (Paseo de la Castellana, Gran Vía), IWG/Regus, Utopicus, Wayco — dichte Coworking-Landschaft
  • Barcelona: 22@ Innovation District (Poblenou) — Europas zweitgrößtes Tech-Cluster nach London; über 3.000 Tech-Unternehmen
  • Valencia: Marina de Empresas (Juan Roig/Mercadona-Initiative) — aufstrebender Startup-Hub
  • Málaga: Málaga Tech Park (PTA) — 650 Unternehmen, 22.000 Beschäftigte; Google hat Málaga als europäischen AI-Knotenpunkt gewählt

Digital Nomad Visa vs. Startup Visa vs. SL-Gründung

Für frühe Tech-Gründer, die nach Spanien ziehen, gibt es drei Hauptwege:

  1. Digital Nomad Visa (Ley 28/2022, Art. 69–73): für Gründer oder Freelancer, die für Nicht-Spanien-Kunden arbeiten. Mindesteinkommensgrenze: 200 % des spanischen Mindestlohns (ca. 2.760 €/Monat, 2026). Gültig 1 Jahr, verlängerbar auf 3 + 2 Jahre. Ermöglicht Beckham-Antrag.

  2. Startup Visa (Ley 28/2022, Art. 74–76): für Gründer mit einem in Spanien zu gründenden oder laufenden innovativen Startup. Antrag bei UGE (Unidad de Grandes Empresas). Gültig 1 Jahr, verlängerbar auf 3 Jahre.

  3. Langzeit-Aufenthaltsgenehmigung nach SL-Gründung: Nicht-EU-Gründer können nach der SL-Gründung und Nachweis ausreichender Mittel (keine Sozialhilfe-Abhängigkeit) eine Residencia de Larga Duración beantragen — langwieriger, aber stabiler.

Steuerliche Optionspläne: Praxisbeispiel für Startup-Teams

Szenario: Spanische SL (ENISA-zertifiziert), 3 Mitgründer (1 Spanier, 1 Deutscher, 1 Franzose), 5 frühe Mitarbeiter. Optionspool 15 % des voll-verwässerten Eigenkapitals.

Strukturierung für maximale Steuereffizienz:

  1. Alle 8 Berechtigten erhalten qualifizierte Optionspläne nach Art. 17.2.b LIRPF
  2. Vesting: 4 Jahre, 1-Jahres-Cliff (marktüblicher Standard)
  3. Ausübungspreis: fairer Marktwert zum Zeitpunkt der Gewährung (SAFEs/BSA-Notation)
  4. Bei Exit: jeder Begünstigte nutzt die €50.000-Jahresfreistellung; Überschuss ist als Kapitalertrag (19–28 % IRPF oder 24 % Beckham) zu versteuern

Für deutsche und französische Mitgründer unter Beckham: alle spanischen Einkünfte (Gehalt + Optionsgewinn) mit 24 % pauschalbesteuert — deutlich günstiger als der progressive Tarif.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Dies ist die entscheidende Frage für jeden Gründer. Artikel 93.1.b.2) LIRPF wendet die Nahestehenden-Beschränkung des Artikels 18 KSt-Gesetz **nur** dann an, wenn die Gesellschaft eine vermögensverwaltende Einheit im Sinne von Artikel 5.2 KSt-Gesetz ist. Übt die Gesellschaft eine echte wirtschaftliche Tätigkeit aus, gilt überhaupt keine Beteiligungsgrenze, sodass ein Gründer, der 100 % einer operativ tätigen Gesellschaft hält und deren Geschäftsführer ist, den Qualifikationsgrund erfüllt. Bis zum 31. Dezember 2022 galt die Grenze für jede Gesellschaft, weshalb der gegenteilige Rat weiterhin verbreitet ist. Sorgfalt verlangt weiterhin Artikel 93.1.c, der Einkünfte aus einer spanischen Betriebsstätte ausschließt, sowie die Prüfung der AEAT, wenn die Vergütung über die eigene Gesellschaft des Gründers läuft (Simulation, Art. 16 LGT). Daneben gibt es weitere legale Strukturen — Gründer als Angestellter (kein Geschäftsführer) der spanischen Tochtergesellschaft einer ausländischen Holding, oder Gründer mit einer Beteiligung unterhalb der Nahestehenden-Schwellen — die den Zugang zur Regelung durchaus ermöglichen. Eine verbindliche Vorabzusage (consulta vinculante) vor der DGT (Art. 89 LGT) ist der sicherste Weg zur Rechtssicherheit vor dem Umzug.
Artikel 29.1 des KSt-Gesetzes, reformiert durch Gesetz 28/2022, legt einen ermäßigten Satz von 15% für neu gegründete Unternehmen im ersten Steuerjahr mit positiver Bemessungsgrundlage und dem folgenden fest. Für ENISA-zertifizierte Startups (ENISA ist die staatliche Innovationsgesellschaft) erstreckt sich dieser Vorteil auf 4 Steuerjahre und kann mit dem F&E-Abzug aus Art. 35 KSt-Gesetz kombiniert werden. ENISA-Zertifizierungsvoraussetzungen: neu gegründetes Unternehmen (weniger als 5 Jahre in allgemeinen Branchen oder 7 in Biotech/Deeptech), innovativer Charakter, keine vorherige Dividendenausschüttung, keine Börsennotierung. Durchschnittliche Zertifizierungsdauer: 3-6 Monate.
Die Sonderwirtschaftszone Kanaren (ZEC), geregelt in Titel V des Gesetzes 19/1994 (BOE-A-1994-16783) und von der Europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe genehmigt, bietet einen Satz von 4% KSt für Gesellschaften mit Sitz auf den Kanarischen Inseln, die Mindestinvestitionsanforderungen erfüllen (100.000 € auf Gran Canaria/Teneriffa, 50.000 € auf kleineren Inseln), Mindestarbeitsplätze schaffen (5 auf den Hauptinseln) und Tätigkeiten aus der ZEC-Liste ausüben. Zulässige Tech-Aktivitäten umfassen Softwareentwicklung, IKT-Dienste, Videospieldesign, Tech-Beratung und Künstliche Intelligenz. Die ZEC lohnt sich, wenn der Gründer reale Aktivitäten auf den Kanarischen Inseln aufbauen kann (keine Briefkastengesellschaft), wenn die Margen hoch sind und wenn sie mit der Investitionsreserve für Kanaren (RIC) kombiniert wird, die bis zu 90% des Gewinns absetzbar ist (Art. 27 Gesetz 19/1994).
Unter der Beckham-Regelung werden Arbeitseinkünfte aus spanischen Quellen zum Pauschalsatz von 24% besteuert. Optionen (ISOs, NSOs, Phantom-Shares, SARs), die während der Beckham-Regelung vesten und ausgeübt werden, bei einer spanischen Gesellschaft, werden im Allgemeinen als Arbeitseinkommen bei der Ausübung mit 24% besteuert. Die Reform des Gesetzes 28/2022 sieht zudem eine Befreiung von bis zu 100.000 € pro Jahr für Gewinne aus zertifizierten Startups vor (Art. 17.2.b LIRPF reformiert), mit der Bedingung, dass die Anteile mindestens 3 Jahre gehalten werden. Die optimale Planung hängt vom Timing des Vestings/der Ausübung im Verhältnis zu Beginn und Ende der Beckham-Regelung ab.
Der Verkauf von Anteilen an einem spanischen Startup erzeugt einen Kapitalgewinn, der in der Sparsteuergrundlage der Einkommensteuer besteuert wird: 19% bis 6.000 €, 21% von 6.000 bis 50.000 €, 23% von 50.000 bis 200.000 €, 27% von 200.000 bis 300.000 € und 28% darüber (2026er Sätze). Wenn der Gründer zum Zeitpunkt des Verkaufs unter der Beckham-Regelung steht und die Anteile spanischer Herkunft sind, werden sie in der Sparsatzgrundlage von Beckham besteuert (die denselben Sparsätzen folgt, nicht dem 24%-Pauschalsatz für Arbeitseinkommen). Planungsmechanismen umfassen: Reinvestition des Gewinns in andere ENISA-zertifizierte Startups (Art. 38 LIRPF Reinvestitionsbefreiung) und Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens des Herkunftslandes des Gründers.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL) ist die häufigste Rechtsform im spanischen Startup-Ökosystem: Mindeststammkapital von 1 € (Gesetz 18/2022), keine notarielle Urkunde für Anteilsübertragungen erforderlich (Gesetz 28/2022 hat die Gründung weiter vereinfacht) und größere satzungsmäßige Flexibilität. Die Aktiengesellschaft (SA) erfordert 60.000 € Kapital und erleichtert die Notierung an BME Growth oder Euronext Access. Für VC-Runden ist die SL bis zur Serie A/B ausreichend; die Umwandlung in eine SA wird in der Regel erst bei der Vorbereitung eines IPO in Betracht gezogen. Investorenrechte (Liquidationspräferenz, Anti-Verwässerung, Tag-Along, Drag-Along, ROFR) werden im Gesellschaftervertrag geregelt, nicht in der Satzung, und sind sowohl in SL als auch in SA gültig.
Der Gründer-CEO, der mehr als 25% der Gesellschaft kontrolliert, wird als unternehmerischer Selbstständiger im Sonderregime für Selbstständige (RETA) eingestuft (Art. 305.2.b LGSS). Die monatlichen RETA-Beiträge liegen zwischen 200 € und 590 € in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen (seit 2023 geltendes einkommensbasiertes Beitragssystem). Wenn der Gründer keine Kontrollbeteiligung hält, kann er angestellt sein und in das Allgemeine Sozialversicherungsregime einzahlen (~36,5% der Beitragsbemessungsgrundlage, aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Die optimale Vergütungsplanung des Gründers (reduziertes RETA-Grundgehalt + SL-Dividenden) ist ein zentrales Element der BMC-Startup-Beratung.
Das öffentliche Finanzierungsökosystem für Tech-Startups in Spanien umfasst: (1) ENISA (zinsloses staatliches Beteiligungsdarlehen, 25.000 bis 1.500.000 €, bedingt durch ENISA-Zertifizierung); (2) CDTI (Zentrum für technologische Industrieentwicklung, Zuschüsse und Darlehen für F&E von 30-85% des förderfähigen Budgets); (3) ICEX Next (Internationalisierung, bis zu 20.000 € für Startups im ersten Exportjahr); (4) EIC Accelerator (Europäischer Innovationsrat, bis zu 2,5 Mio. € Zuschuss + 15 Mio. € Eigenkapital für Deeptech mit differenziertem IP); (5) F&E-Steuerabzüge (Artt. 35-36 KSt-Gesetz, 25-42% der F&E-Ausgaben, mit Möglichkeit der Monetarisierung bei 80% Rabatt auf die Steuerschuld bei unzureichender Bemessungsgrundlage).
Deutsche Gründer, die nach Spanien umziehen, müssen die Wegzugsteuer (§ 6 AStG) berücksichtigen. Diese besteuert bei Wegzug aus Deutschland die stillen Reserven in wesentlichen Beteiligungen (> 1%) an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften. Bei Umzug innerhalb der EU (also auch nach Spanien) kann die Wegzugsteuer auf Antrag zinsfrei gestundet werden, bis die Anteile tatsächlich veräußert werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien (DBA, unterzeichnet am 3. Februar 2011) regelt im Wesentlichen: Dividenden (15% Quellensteuer oder 5% für Schachtelbeteiligungen); Zinsen (0% Quellensteuer unter DBA); Veräußerungsgewinne aus Anteilen (Besteuerung im Wohnsitzstaat, also in Spanien, wenn der Gründer dort ansässig ist). BMC koordiniert mit deutschen Steuerberatern für Situationen mit Wegzugsteuer oder grenzüberschreitenden Einkünften.

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Häufige Fragen

Fragen zu Tech-Gründer zieht nach Spanien: Startup Act, Beckham-Gesetz & ZEC 2026 | BMC

Dies ist die entscheidende Frage für jeden Gründer. Artikel 93.1.b.2) LIRPF wendet die Nahestehenden-Beschränkung des Artikels 18 KSt-Gesetz **nur** dann an, wenn die Gesellschaft eine vermögensverwaltende Einheit im Sinne von Artikel 5.2 KSt-Gesetz ist. Übt die Gesellschaft eine echte wirtschaftliche Tätigkeit aus, gilt überhaupt keine Beteiligungsgrenze, sodass ein Gründer, der 100 % einer operativ tätigen Gesellschaft hält und deren Geschäftsführer ist, den Qualifikationsgrund erfüllt. Bis zum 31. Dezember 2022 galt die Grenze für jede Gesellschaft, weshalb der gegenteilige Rat weiterhin verbreitet ist. Sorgfalt verlangt weiterhin Artikel 93.1.c, der Einkünfte aus einer spanischen Betriebsstätte ausschließt, sowie die Prüfung der AEAT, wenn die Vergütung über die eigene Gesellschaft des Gründers läuft (Simulation, Art. 16 LGT). Daneben gibt es weitere legale Strukturen — Gründer als Angestellter (kein Geschäftsführer) der spanischen Tochtergesellschaft einer ausländischen Holding, oder Gründer mit einer Beteiligung unterhalb der Nahestehenden-Schwellen — die den Zugang zur Regelung durchaus ermöglichen. Eine verbindliche Vorabzusage (consulta vinculante) vor der DGT (Art. 89 LGT) ist der sicherste Weg zur Rechtssicherheit vor dem Umzug.
Artikel 29.1 des KSt-Gesetzes, reformiert durch Gesetz 28/2022, legt einen ermäßigten Satz von 15% für neu gegründete Unternehmen im ersten Steuerjahr mit positiver Bemessungsgrundlage und dem folgenden fest. Für ENISA-zertifizierte Startups (ENISA ist die staatliche Innovationsgesellschaft) erstreckt sich dieser Vorteil auf 4 Steuerjahre und kann mit dem F&E-Abzug aus Art. 35 KSt-Gesetz kombiniert werden. ENISA-Zertifizierungsvoraussetzungen: neu gegründetes Unternehmen (weniger als 5 Jahre in allgemeinen Branchen oder 7 in Biotech/Deeptech), innovativer Charakter, keine vorherige Dividendenausschüttung, keine Börsennotierung. Durchschnittliche Zertifizierungsdauer: 3-6 Monate.
Die Sonderwirtschaftszone Kanaren (ZEC), geregelt in Titel V des Gesetzes 19/1994 (BOE-A-1994-16783) und von der Europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe genehmigt, bietet einen Satz von 4% KSt für Gesellschaften mit Sitz auf den Kanarischen Inseln, die Mindestinvestitionsanforderungen erfüllen (100.000 € auf Gran Canaria/Teneriffa, 50.000 € auf kleineren Inseln), Mindestarbeitsplätze schaffen (5 auf den Hauptinseln) und Tätigkeiten aus der ZEC-Liste ausüben. Zulässige Tech-Aktivitäten umfassen Softwareentwicklung, IKT-Dienste, Videospieldesign, Tech-Beratung und Künstliche Intelligenz. Die ZEC lohnt sich, wenn der Gründer reale Aktivitäten auf den Kanarischen Inseln aufbauen kann (keine Briefkastengesellschaft), wenn die Margen hoch sind und wenn sie mit der Investitionsreserve für Kanaren (RIC) kombiniert wird, die bis zu 90% des Gewinns absetzbar ist (Art. 27 Gesetz 19/1994).
Unter der Beckham-Regelung werden Arbeitseinkünfte aus spanischen Quellen zum Pauschalsatz von 24% besteuert. Optionen (ISOs, NSOs, Phantom-Shares, SARs), die während der Beckham-Regelung vesten und ausgeübt werden, bei einer spanischen Gesellschaft, werden im Allgemeinen als Arbeitseinkommen bei der Ausübung mit 24% besteuert. Die Reform des Gesetzes 28/2022 sieht zudem eine Befreiung von bis zu 100.000 € pro Jahr für Gewinne aus zertifizierten Startups vor (Art. 17.2.b LIRPF reformiert), mit der Bedingung, dass die Anteile mindestens 3 Jahre gehalten werden. Die optimale Planung hängt vom Timing des Vestings/der Ausübung im Verhältnis zu Beginn und Ende der Beckham-Regelung ab.
Der Verkauf von Anteilen an einem spanischen Startup erzeugt einen Kapitalgewinn, der in der Sparsteuergrundlage der Einkommensteuer besteuert wird: 19% bis 6.000 €, 21% von 6.000 bis 50.000 €, 23% von 50.000 bis 200.000 €, 27% von 200.000 bis 300.000 € und 28% darüber (2026er Sätze). Wenn der Gründer zum Zeitpunkt des Verkaufs unter der Beckham-Regelung steht und die Anteile spanischer Herkunft sind, werden sie in der Sparsatzgrundlage von Beckham besteuert (die denselben Sparsätzen folgt, nicht dem 24%-Pauschalsatz für Arbeitseinkommen). Planungsmechanismen umfassen: Reinvestition des Gewinns in andere ENISA-zertifizierte Startups (Art. 38 LIRPF Reinvestitionsbefreiung) und Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens des Herkunftslandes des Gründers.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL) ist die häufigste Rechtsform im spanischen Startup-Ökosystem: Mindeststammkapital von 1 € (Gesetz 18/2022), keine notarielle Urkunde für Anteilsübertragungen erforderlich (Gesetz 28/2022 hat die Gründung weiter vereinfacht) und größere satzungsmäßige Flexibilität. Die Aktiengesellschaft (SA) erfordert 60.000 € Kapital und erleichtert die Notierung an BME Growth oder Euronext Access. Für VC-Runden ist die SL bis zur Serie A/B ausreichend; die Umwandlung in eine SA wird in der Regel erst bei der Vorbereitung eines IPO in Betracht gezogen. Investorenrechte (Liquidationspräferenz, Anti-Verwässerung, Tag-Along, Drag-Along, ROFR) werden im Gesellschaftervertrag geregelt, nicht in der Satzung, und sind sowohl in SL als auch in SA gültig.
Der Gründer-CEO, der mehr als 25% der Gesellschaft kontrolliert, wird als unternehmerischer Selbstständiger im Sonderregime für Selbstständige (RETA) eingestuft (Art. 305.2.b LGSS). Die monatlichen RETA-Beiträge liegen zwischen 200 € und 590 € in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen (seit 2023 geltendes einkommensbasiertes Beitragssystem). Wenn der Gründer keine Kontrollbeteiligung hält, kann er angestellt sein und in das Allgemeine Sozialversicherungsregime einzahlen (~36,5% der Beitragsbemessungsgrundlage, aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Die optimale Vergütungsplanung des Gründers (reduziertes RETA-Grundgehalt + SL-Dividenden) ist ein zentrales Element der BMC-Startup-Beratung.
Das öffentliche Finanzierungsökosystem für Tech-Startups in Spanien umfasst: (1) ENISA (zinsloses staatliches Beteiligungsdarlehen, 25.000 bis 1.500.000 €, bedingt durch ENISA-Zertifizierung); (2) CDTI (Zentrum für technologische Industrieentwicklung, Zuschüsse und Darlehen für F&E von 30-85% des förderfähigen Budgets); (3) ICEX Next (Internationalisierung, bis zu 20.000 € für Startups im ersten Exportjahr); (4) EIC Accelerator (Europäischer Innovationsrat, bis zu 2,5 Mio. € Zuschuss + 15 Mio. € Eigenkapital für Deeptech mit differenziertem IP); (5) F&E-Steuerabzüge (Artt. 35-36 KSt-Gesetz, 25-42% der F&E-Ausgaben, mit Möglichkeit der Monetarisierung bei 80% Rabatt auf die Steuerschuld bei unzureichender Bemessungsgrundlage).
Deutsche Gründer, die nach Spanien umziehen, müssen die Wegzugsteuer (§ 6 AStG) berücksichtigen. Diese besteuert bei Wegzug aus Deutschland die stillen Reserven in wesentlichen Beteiligungen (> 1%) an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften. Bei Umzug innerhalb der EU (also auch nach Spanien) kann die Wegzugsteuer auf Antrag zinsfrei gestundet werden, bis die Anteile tatsächlich veräußert werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien (DBA, unterzeichnet am 3. Februar 2011) regelt im Wesentlichen: Dividenden (15% Quellensteuer oder 5% für Schachtelbeteiligungen); Zinsen (0% Quellensteuer unter DBA); Veräußerungsgewinne aus Anteilen (Besteuerung im Wohnsitzstaat, also in Spanien, wenn der Gründer dort ansässig ist). BMC koordiniert mit deutschen Steuerberatern für Situationen mit Wegzugsteuer oder grenzüberschreitenden Einkünften.
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