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Alle Ihre spanischen Steuerpflichten. Ein Anbieter. Eine feste Jahresgebühr.

Nicht-Residenten, die Immobilien in Spanien besitzen, sehen sich einem überraschend komplexen Geflecht von Steuerpflichten gegenüber. Die meisten wissen, dass Mieteinnahmen steuerpflichtig sind — aber viele sind sich nicht bewusst, dass allein der Besitz einer spanischen Immobilie eine jährliche Steuerpflicht auf zugerechnete Einkünfte begründet, selbst wenn die Immobilie leer steht. Die Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) gilt für spanische Vermögenswerte über 700.000 Euro pro nicht-residenten Eigentümer, und die Plusvalía Municipal wird bei jedem Immobilienverkauf ausgelöst. Die Modelo-720-Erklärung für spanische Residenten mit ausländischen Vermögenswerten über 50.000 Euro trägt einige der schärfsten Strafen im EU-Steuerrecht für Nicht-Erklärung.

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Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

Das Expat-Steuerpaket von BMC deckt alle jährlich wiederkehrenden Steuerpflichten eines nicht-residenten Immobilieneigentümers in Spanien ab: IRNR-Erklärungen (Modelo 210) für tatsächliche und zugerechnete Einkünfte, Modelo 720/721 für grenzüberschreitende Vermögenserklärungen, Vermögensteuer (IP) wo anwendbar, steuerliche Vertretung gegenüber der AEAT und Beratung zu Kapitalgewinnen beim Verkauf. Ein festes Jahreshonorar — keine Überraschungen und kein Risiko, eine Frist zu verpassen.

  • Nicht-residente Immobilieneigentümer in Spanien müssen jährlich Formular Modelo 210 (IRNR) einreichen — auch wenn die Immobilie leer steht (zugerechnete Einkünfte

    1,1–2% des Katasterwertes).

  • Beim Immobilienverkauf durch einen Nicht-Residenten behält der Käufer 3% des Kaufpreises als IRNR-Vorauszahlung ein — der Überschuss kann erstattet werden (Modelo 211 + Modelo 210).

  • Nicht-EU-Residenten sind gesetzlich verpflichtet, einen benannten Steuervertreter bei der spanischen AEAT zu haben.

  • Das Formular 720 (Auslandsvermögenserklärung) gilt nur für spanische Steuerresidenten — Nicht-Residenten und Beckham-Gesetz-Inhaber sind von dieser Pflicht befreit.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Steuerlicher Erstkontakt und Vollmacht

    Wir ermitteln Ihren vollständigen spanischen Steuerstatus: Art der Immobilieneigentumsrechte, Vermögenswerte in Spanien und im Ausland, Mietaktivität, steuerliches Residenzland und anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen. Wir erhalten eine Steuervertretungsvollmacht, die es uns ermöglicht, mit der AEAT in Ihrem Namen zu kommunizieren und Erklärungen elektronisch einzureichen.

  2. Jährliche IRNR-Erklärungen (Modelo 210)

    Wir erstellen und reichen die Modelo-210-Erklärungen für alle steuerpflichtigen spanischen Quellen ein: Mieteinnahmen (vierteljährlich oder jährlich, je nach Lage), zugerechnete Einkünfte für selbst genutzte oder leerstehende Immobilien (jährlich bis 31. Dezember) und Kapitalgewinne aus dem Verkauf spanischer Vermögenswerte. Wir wenden das entsprechende Steuerabkommen an, um sicherzustellen, dass die in Spanien gezahlte Steuer korrekt mit Ihrer Heimatsteuerpflicht verrechnet wird.

  3. Modelo 720/721 und Vermögensteuer

    Für spanische Residenten mit Auslandsvermögen über 50.000 Euro reichen wir das Modelo 720 (informatorische Erklärung) innerhalb der Frist vom 31. März ein. Für Nicht-Residenten mit spanischen Vermögenswerten über 700.000 Euro bereiten wir die Vermögensteuererklärung (IP) vor, unter Berücksichtigung der in Ihrer autonomen Region verfügbaren Freibeträge. Seit 2022 gilt die Solidaritätssteuer auf großes Vermögen als Ergänzung — wir beraten, ob sie anwendbar ist und wie man sie optimiert.

  4. Laufende Vertretung und Ad-hoc-Beratung

    Während des gesamten Jahres verwalten wir die Kommunikation mit der AEAT in Ihrem Namen, beantworten behördliche Anfragen, aktualisieren die Steuerregistrierung bei Eigentumsänderungen und beraten zu steuerlichen Konsequenzen von Transaktionen (Kauf, Verkauf, Schenkung, Vermietungsstatus). Beim Verkauf berechnen wir die Kapitalgewinne, verwalten die 3%-Einbehaltung durch den Käufer und reichen den Antrag auf Erstattung des überschüssigen einbehaltenen Betrags ein.

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Das Problem

Nicht-Residenten, die Immobilien in Spanien besitzen, sehen sich einem überraschend komplexen Geflecht von Steuerpflichten gegenüber. Die meisten wissen, dass Mieteinnahmen steuerpflichtig sind — aber viele sind sich nicht bewusst, dass allein der Besitz einer spanischen Immobilie eine jährliche Steuerpflicht auf zugerechnete Einkünfte begründet, selbst wenn die Immobilie leer steht. Die Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) gilt für spanische Vermögenswerte über 700.000 Euro pro nicht-residenten Eigentümer, und die Plusvalía Municipal wird bei jedem Immobilienverkauf ausgelöst. Die Modelo-720-Erklärung für spanische Residenten mit ausländischen Vermögenswerten über 50.000 Euro trägt einige der schärfsten Strafen im EU-Steuerrecht für Nicht-Erklärung.

Unsere Lösung

Das Expat-Steuerpaket von BMC deckt alle jährlich wiederkehrenden Steuerpflichten eines nicht-residenten Immobilieneigentümers in Spanien ab: IRNR-Erklärungen (Modelo 210) für tatsächliche und zugerechnete Einkünfte, Modelo 720/721 für grenzüberschreitende Vermögenserklärungen, Vermögensteuer (IP) wo anwendbar, steuerliche Vertretung gegenüber der AEAT und Beratung zu Kapitalgewinnen beim Verkauf. Ein festes Jahreshonorar — keine Überraschungen und kein Risiko, eine Frist zu verpassen.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Steuerlicher Erstkontakt und Vollmacht

Wir ermitteln Ihren vollständigen spanischen Steuerstatus: Art der Immobilieneigentumsrechte, Vermögenswerte in Spanien und im Ausland, Mietaktivität, steuerliches Residenzland und anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen. Wir erhalten eine Steuervertretungsvollmacht, die es uns ermöglicht, mit der AEAT in Ihrem Namen zu kommunizieren und Erklärungen elektronisch einzureichen.

2

Jährliche IRNR-Erklärungen (Modelo 210)

Wir erstellen und reichen die Modelo-210-Erklärungen für alle steuerpflichtigen spanischen Quellen ein: Mieteinnahmen (vierteljährlich oder jährlich, je nach Lage), zugerechnete Einkünfte für selbst genutzte oder leerstehende Immobilien (jährlich bis 31. Dezember) und Kapitalgewinne aus dem Verkauf spanischer Vermögenswerte. Wir wenden das entsprechende Steuerabkommen an, um sicherzustellen, dass die in Spanien gezahlte Steuer korrekt mit Ihrer Heimatsteuerpflicht verrechnet wird.

3

Modelo 720/721 und Vermögensteuer

Für spanische Residenten mit Auslandsvermögen über 50.000 Euro reichen wir das Modelo 720 (informatorische Erklärung) innerhalb der Frist vom 31. März ein. Für Nicht-Residenten mit spanischen Vermögenswerten über 700.000 Euro bereiten wir die Vermögensteuererklärung (IP) vor, unter Berücksichtigung der in Ihrer autonomen Region verfügbaren Freibeträge. Seit 2022 gilt die Solidaritätssteuer auf großes Vermögen als Ergänzung — wir beraten, ob sie anwendbar ist und wie man sie optimiert.

4

Laufende Vertretung und Ad-hoc-Beratung

Während des gesamten Jahres verwalten wir die Kommunikation mit der AEAT in Ihrem Namen, beantworten behördliche Anfragen, aktualisieren die Steuerregistrierung bei Eigentumsänderungen und beraten zu steuerlichen Konsequenzen von Transaktionen (Kauf, Verkauf, Schenkung, Vermietungsstatus). Beim Verkauf berechnen wir die Kapitalgewinne, verwalten die 3%-Einbehaltung durch den Käufer und reichen den Antrag auf Erstattung des überschüssigen einbehaltenen Betrags ein.

Modelo 210
Einkommensteuer für Nicht-Residenten (jährlich oder vierteljährlich)
31. März
Modelo-720-Frist für Auslandsvermögensberichte
3%
Einbehaltung durch den Käufer beim Immobilienverkauf durch Nicht-Residenten

Ich besitze eine Wohnung in Marbella, lebe aber in der Schweiz. Vor BMC war ich mir nicht einmal bewusst, dass ich jährliche Steuern auf meine Immobilie schuldete, wenn ich sie nicht vermietete. Jetzt kümmert sich BMC um alles — ich erhalte einmal im Jahr eine Zusammenfassung, bestätige, und fertig. Ich wünschte, ich hätte das früher gewusst.

Andreas Keller Immobilieneigentümer (Nicht-Resident), Zürich, Schweiz

Steuerpflichten von Nicht-Residenten mit spanischen Immobilien

Der Besitz einer Immobilie in Spanien als Nicht-Resident ist mit einem Satz jährlicher Steuerpflichten verbunden, die viele Eigentümer nicht vollständig kennen. Die wichtigsten sind:

  • Zugerechnete Einkommensteuer (IRNR): Jährliche Steuer auf einen fiktiven Mietwert — selbst für leerstehende oder selbst genutzte Immobilien.
  • IRNR auf tatsächliche Mieteinnahmen: Vierteljährlich einzureichen, wenn die Immobilie tatsächlich vermietet ist.
  • Vermögensteuer (IP): Gilt für spanische Nettovermögenswerte über 700.000 Euro pro Eigentümer.
  • Kapitalgewinnsteuer: Bei Verkauf der Immobilie fällig, wobei der Käufer 3% des Kaufpreises einzubehalten hat.
  • Plusvalía Municipal: Gemeindesteuer auf den Wertzuwachs des Grundstücks, die beim Verkauf zu zahlen ist.

Das Jahrespaket-Modell

Die Verwaltung dieser Verpflichtungen fragmentiert über mehrere Berater oder Länder hinweg ist kostspielig und fehleranfällig. Das Expat-Steuerpaket von BMC konsolidiert alle jährlich wiederkehrenden Verpflichtungen unter einem Dach zu einem festen Jahreshonorar.

Das Paket umfasst: alle IRNR-Erklärungen (Modelo 210), Modelo 720/721 für Residenten mit Auslandsvermögen, Vermögensteuer wo anwendbar, Steuervertretung gegenüber der AEAT und Erstberatung zu steuerlichen Ereignissen wie Verkauf, Schenkung oder Erbschaft.

Doppelbesteuerungsabkommen und Ihre Steuersituation im Heimatland

Spanien hat Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten EU-Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und vielen anderen Ländern abgeschlossen. Diese Abkommen bestimmen, welcher Staat das primäre Besteuerungsrecht auf verschiedene Einkommensarten hat, und stellen sicher, dass Sie nicht zweifach auf dieselbe Einkommensquelle besteuert werden.

BMC berät Sie auf der Grundlage Ihres spezifischen Residenzlandes und des anwendbaren Abkommens. Wir koordinieren auch mit Ihrem lokalen Steuerberater im Heimatland, um sicherzustellen, dass die in Spanien gezahlten Steuern korrekt bei der Berechnung Ihrer Steuerschuld im Heimatland berücksichtigt werden.

Schritt-für-Schritt: So funktioniert das Jahrespaket für nicht-residente Eigentümer

Schritt 1: Erstanalyse und Steuervertretung einrichten

Vollmacht und steuerliche Vertretung: Nicht-EU-Residenten sind gesetzlich verpflichtet, einen in Spanien ansässigen Steuervertreter zu benennen (Art. 10 Ley del IRNR). BMC übernimmt diese Rolle und kommuniziert direkt mit der AEAT in Ihrem Namen. Alle AEAT-Mitteilungen landen in unserer Steuerbriefbox — keine Frist wird verpasst.

Ermittlung aller steuerpflichtigen spanischen Quellen:

  • Immobilien mit Katasterwert und Steuerbescheid
  • Aktuelle Mietverträge (falls vorhanden)
  • Bankkonten und Finanzvermögen in Spanien
  • Etwaige Beteiligungen an spanischen Gesellschaften

Doppelbesteuerungsabkommen-Analyse: Spanien hat DBA mit Deutschland, Österreich, der Schweiz und den meisten EU-Ländern. Das anwendbare Abkommen bestimmt den Quellensteuersatz auf Dividenden, Zinsen und Immobilieneinkünfte. Ein Schweizer Eigentümer zahlt beispielsweise nach dem DBA Spanien-Schweiz 15% auf Dividenden aus spanischen Gesellschaften statt des IRNR-Satzes von 19%.

Schritt 2: Jährliche IRNR-Erklärungen (Modelo 210)

Zugerechnete Einkünfte (imputación de rentas): Für jede in Spanien gelegene Immobilie, die nicht vermietet wird, muss jährlich das Modelo 210 mit der zugerechneten Einkommensteuer eingereicht werden. Basis: 1,1% des Katasterwerts (wenn dieser nach 2002 überarbeitet wurde) oder 2% (ältere Katasterwerte). Frist: 31. Dezember für das Vorjahr.

Mieteinnahmen: Wenn die Immobilie vermietet wird, sind vierteljährliche Erklärungen einzureichen (April, Juli, Oktober, Januar). EU/EWR-Residenten können Ausgaben (Hypothekenzinsen, Instandhaltung, Gemeindekosten, Versicherung, Abschreibung 3% p.a. des Gebäudewerts) abziehen; Nettobetrag wird mit 19% besteuert. Nicht-EU-Residenten zahlen 24% auf den Bruttobetrag.

Kapitalgewinne bei Immobilienverkauf:

  1. Der Käufer behält 3% des Kaufpreises ein (Modelo 211) und zahlt ihn an die AEAT
  2. Der Verkäufer reicht innerhalb von 3 Monaten das Modelo 210 mit dem tatsächlichen Kapitalgewinn ein
  3. Tatsächliche Steuer (19% EU / 24% Nicht-EU auf Nettogewinn) wird mit dem Einbehalt verrechnet
  4. Überschuss → Erstattungsantrag; Unterdeckung → Nachzahlung

BMC berechnet den optimalen Kapitalgewinn unter Berücksichtigung aller abzugsfähigen Kosten (Notargebühren, Grundbuchkosten, Maklerprovisionen, Umbauarbeiten mit Belegen) und verwaltet den gesamten Prozess.

Schritt 3: Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio)

Nicht-residente Eigentümer unterliegen dem Impuesto sobre el Patrimonio auf ihr in Spanien belegenes Nettovermögen. Der Freibetrag für Nicht-Residenten beträgt 700.000 Euro netto (nach Abzug von Hypotheken und anderen auf den Immobilien lastenden Schulden). Oberhalb der Schwelle beginnen die Sätze bei 0,2% und steigen progressiv bis 3,5% für Vermögen über 10 Millionen Euro.

Wichtig für 2026: Die Solidaritätssteuer auf große Vermögen (Impuesto Solidaridad Grandes Fortunas) ergänzt das Impuesto sobre el Patrimonio für Vermögen über 3 Millionen Euro. BMC analysiert jährlich, ob diese Steuer für den Mandanten anwendbar ist.

Schritt 4: Plusvalía Municipal beim Immobilienverkauf

Neben der IRNR-Kapitalgewinnsteuer erhebt jede Gemeinde die Plusvalía Municipal (Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana) auf den Wertzuwachs des Grundstückanteils. Die Steuer wird nach zwei möglichen Methoden berechnet (Real-Methode und objektive Methode) — der Steuerpflichtige wählt die günstigere. Wenn der Verkauf mit Verlust erfolgt, schuldet der Verkäufer keine Plusvalía Municipal (Urteil des Tribunal Constitucional 2019). BMC berechnet beide Methoden und verwaltet die Einreichung fristgerecht.

Fristen und Konsequenzen bei Nichteinhaltung

PflichtFristSanktion bei Versäumnis
Modelo 210 (zugerechnete Einkünfte)31. Dezember20% Sanktion + Verzugszinsen
Modelo 210 (Mieteinnahmen, Q1)20. April20–150% je nach Freiwilligkeit
Modelo 210 (Kapitalgewinn)3 Monate nach Verkauf20–150% + Embargo möglich
IP (Vermögensteuer)31. Dezember20% Sanktion

BMC sendet Ihnen Voraberinnerungen 30 Tage vor jeder Frist und stellt sicher, dass alle Erklärungen pünktlich und korrekt eingereicht werden.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ja. Nicht-Residenten, die in Spanien Immobilien besitzen, schulden jährliche Steuern auf zugerechnete Einkünfte, selbst wenn die Immobilie das gesamte Jahr über leer steht oder ausschließlich für den persönlichen Gebrauch genutzt wird. Dies wird als Imputación de Rentas bezeichnet und wird auf der Grundlage des Katasterwertes der Immobilie berechnet. Der Steuersatz variiert je nach Ihrem steuerlichen Wohnsitz: 19% für EU/EWR-Residenten und 24% für Residenten anderer Länder. Zusätzlich zu dieser zugerechneten Einkommensteuer schulden Sie möglicherweise auch Vermögensteuer, wenn Ihr gesamtes Nettovermögen in Spanien 700.000 Euro übersteigt.
Das Modelo 720 ist eine informatorische Erklärung — keine Steuer —, die in Spanien steuerlich ansässige Personen einreichen müssen, wenn sie ausländische Vermögenswerte über 50.000 Euro halten (Bankkonten, Wertpapiere oder Immobilien, jeweils einzeln betrachtet). Wird es nicht eingereicht oder wird es mit falschen Angaben eingereicht, drohen erhebliche Strafen. Nicht-Residenten sind für das Modelo 720 nicht erforderlich, müssen aber das Modelo 210 für spanische Quelleneinkünfte und spanische Kapitalgewinne einreichen. Seit 2023 besteht auch das Modelo 721 für Kryptowährungsbestände im Ausland.
Mieteinnahmen einer in Spanien verwalteten Immobilie, die einem Nicht-Residenten gehört, unterliegen dem IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes). Für EU/EWR-Residenten können Ausgaben (Hypothekenzinsen, Instandhaltung, Verwaltungsgebühren, Abschreibung) von den Einnahmen abgezogen werden; der Nettobetrag wird mit 19% besteuert. Für Nicht-EU-Residenten gilt der Bruttobetrag der Einnahmen mit 24%. Erklärungen sind vierteljährlich einzureichen (im April, Juli, Oktober und Januar für das vorangegangene Quartal). BMC verwaltet den gesamten vierteljährlichen Zyklus.
Beim Verkauf einer spanischen Immobilie durch einen Nicht-Residenten muss der Käufer 3% des Kaufpreises als Vorauszahlung der Kapitalgewinnsteuer einbehalten und diese innerhalb von 30 Tagen an die AEAT abführen. Der Verkäufer reicht dann eine Modelo-210-Kapitalgewinnerklärung ein und berechnet die tatsächliche Steuer: 19% für EU/EWR-Residenten und 24% für andere auf den Nettogewinn (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten, Verbesserungen und Abschlusskosten). Wenn die 3%-Einbehaltung die tatsächliche Steuer übersteigt, wird der Unterschied erstattet. BMC berechnet die optimale Position und reicht die Rückerstattungsanträge ein.
Nicht-Residenten, die außerhalb der EU ansässig sind, sind gesetzlich verpflichtet, einen Steuervertreter in Spanien zu benennen. Für EU-Residenten ist es zwar nicht obligatorisch, aber praktisch unverzichtbar: Die AEAT kommuniziert elektronisch über eine Steuerbriefbox, und ein spanischer Steuervertreter stellt sicher, dass keine Mitteilungen verpasst werden und Fristen eingehalten werden. BMC übernimmt die Steuervertretung als Teil des Jahrespakets.
Das Formular 720 (Declaración informativa sobre bienes y derechos situados en el extranjero) ist eine Informationserklärung, die spanische Steuerresidenten einreichen müssen, wenn sie Auslandsvermögen (Bankkonten, Immobilien, Wertpapiere) mit einem Wert von über 50.000 Euro halten. Als Nicht-Resident sind Sie nicht verpflichtet, Formular 720 einzureichen — diese Pflicht gilt nur für spanische Steuerresidenten. Wenn Sie das Beckham-Gesetz-Regime nutzen, sind Sie ebenfalls während der gesamten Regimesdauer von der Formular-720-Pflicht befreit, was ein erheblicher praktischer Vorteil für Personen mit komplexen internationalen Portfolios ist.
Ein nicht-residenter Immobilieneigentümer in Spanien muss jährlich das Modelo 210 (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR) einreichen. Bei Mieteinnahmen erfolgt die Einreichung vierteljährlich. Bei leer stehenden Immobilien werden jährlich zugerechnete Einkünfte (imputación de rentas) besteuert, die als 1,1% oder 2% des Katasterwertes berechnet werden. Bei Verkauf der Immobilie ist innerhalb von drei Monaten nach dem Notartermin eine Kapitalgewinnsteuererklärung einzureichen (Modelo 210), und der Käufer behält 3% des Kaufpreises als Vorauszahlung ein (Modelo 211). BMC verwaltet alle diese Pflichten im Rahmen des Jahrespakets.

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Häufige Fragen

Fragen zu Expat-Steuerpaket Spanien 2026 | BMC

Ja. Nicht-Residenten, die in Spanien Immobilien besitzen, schulden jährliche Steuern auf zugerechnete Einkünfte, selbst wenn die Immobilie das gesamte Jahr über leer steht oder ausschließlich für den persönlichen Gebrauch genutzt wird. Dies wird als Imputación de Rentas bezeichnet und wird auf der Grundlage des Katasterwertes der Immobilie berechnet. Der Steuersatz variiert je nach Ihrem steuerlichen Wohnsitz: 19% für EU/EWR-Residenten und 24% für Residenten anderer Länder. Zusätzlich zu dieser zugerechneten Einkommensteuer schulden Sie möglicherweise auch Vermögensteuer, wenn Ihr gesamtes Nettovermögen in Spanien 700.000 Euro übersteigt.
Das Modelo 720 ist eine informatorische Erklärung — keine Steuer —, die in Spanien steuerlich ansässige Personen einreichen müssen, wenn sie ausländische Vermögenswerte über 50.000 Euro halten (Bankkonten, Wertpapiere oder Immobilien, jeweils einzeln betrachtet). Wird es nicht eingereicht oder wird es mit falschen Angaben eingereicht, drohen erhebliche Strafen. Nicht-Residenten sind für das Modelo 720 nicht erforderlich, müssen aber das Modelo 210 für spanische Quelleneinkünfte und spanische Kapitalgewinne einreichen. Seit 2023 besteht auch das Modelo 721 für Kryptowährungsbestände im Ausland.
Mieteinnahmen einer in Spanien verwalteten Immobilie, die einem Nicht-Residenten gehört, unterliegen dem IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes). Für EU/EWR-Residenten können Ausgaben (Hypothekenzinsen, Instandhaltung, Verwaltungsgebühren, Abschreibung) von den Einnahmen abgezogen werden; der Nettobetrag wird mit 19% besteuert. Für Nicht-EU-Residenten gilt der Bruttobetrag der Einnahmen mit 24%. Erklärungen sind vierteljährlich einzureichen (im April, Juli, Oktober und Januar für das vorangegangene Quartal). BMC verwaltet den gesamten vierteljährlichen Zyklus.
Beim Verkauf einer spanischen Immobilie durch einen Nicht-Residenten muss der Käufer 3% des Kaufpreises als Vorauszahlung der Kapitalgewinnsteuer einbehalten und diese innerhalb von 30 Tagen an die AEAT abführen. Der Verkäufer reicht dann eine Modelo-210-Kapitalgewinnerklärung ein und berechnet die tatsächliche Steuer: 19% für EU/EWR-Residenten und 24% für andere auf den Nettogewinn (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten, Verbesserungen und Abschlusskosten). Wenn die 3%-Einbehaltung die tatsächliche Steuer übersteigt, wird der Unterschied erstattet. BMC berechnet die optimale Position und reicht die Rückerstattungsanträge ein.
Nicht-Residenten, die außerhalb der EU ansässig sind, sind gesetzlich verpflichtet, einen Steuervertreter in Spanien zu benennen. Für EU-Residenten ist es zwar nicht obligatorisch, aber praktisch unverzichtbar: Die AEAT kommuniziert elektronisch über eine Steuerbriefbox, und ein spanischer Steuervertreter stellt sicher, dass keine Mitteilungen verpasst werden und Fristen eingehalten werden. BMC übernimmt die Steuervertretung als Teil des Jahrespakets.
Das Formular 720 (Declaración informativa sobre bienes y derechos situados en el extranjero) ist eine Informationserklärung, die spanische Steuerresidenten einreichen müssen, wenn sie Auslandsvermögen (Bankkonten, Immobilien, Wertpapiere) mit einem Wert von über 50.000 Euro halten. Als Nicht-Resident sind Sie nicht verpflichtet, Formular 720 einzureichen — diese Pflicht gilt nur für spanische Steuerresidenten. Wenn Sie das Beckham-Gesetz-Regime nutzen, sind Sie ebenfalls während der gesamten Regimesdauer von der Formular-720-Pflicht befreit, was ein erheblicher praktischer Vorteil für Personen mit komplexen internationalen Portfolios ist.
Ein nicht-residenter Immobilieneigentümer in Spanien muss jährlich das Modelo 210 (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR) einreichen. Bei Mieteinnahmen erfolgt die Einreichung vierteljährlich. Bei leer stehenden Immobilien werden jährlich zugerechnete Einkünfte (imputación de rentas) besteuert, die als 1,1% oder 2% des Katasterwertes berechnet werden. Bei Verkauf der Immobilie ist innerhalb von drei Monaten nach dem Notartermin eine Kapitalgewinnsteuererklärung einzureichen (Modelo 210), und der Käufer behält 3% des Kaufpreises als Vorauszahlung ein (Modelo 211). BMC verwaltet alle diese Pflichten im Rahmen des Jahrespakets.
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