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Spanien DNV + Beckham-Gesetz für Gründer: das steuerliche Tech-Exit-Playbook 2026

Gründer, die ein Technologieunternehmen verkaufen oder verkaufen wollen und ohne Vorplanung nach Spanien umziehen, können bis zu 30% auf Veräußerungsgewinne zahlen (Spitzensatz der Sparbasis 2026), die mit einem deutlich niedrigeren effektiven Steuersatz hätten strukturiert werden können. Das Pre-Arrival-Planungsfenster schließt sich genau an dem Tag, an dem der spanische Steuerwohnsitz erworben wird — und es kann nicht mehr geöffnet werden.

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Warum BMC

Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

BMC entwickelt das vollständige Exit- und Relokations-Playbook: DNV- und Beckham-Eignungsprüfung, Vorstrukturierung (Anteilsverkauf, Optionsausübung, Carried-Interest-Kristallisierung), Einreichung der Formulare 149 und 721 sowie jährliche Verwaltung des Formulars 151 während der sechs Jahre des Sonderregimes.

  • Anteile VOR Erwerb des spanischen Steuerwohnsitzes zu verkaufen eliminiert die spanische Besteuerung des Veräußerungsgewinns — das Fenster ist nach der Ankunft unwiederbringlich geschlossen.

  • Der Beckham-Pauschalsteuersatz von 24% gilt für spanische Einkünfte bis 600.000 €/Jahr — das Gründergehalt kann vollständig in dieser Steuerstufe strukturiert werden.

  • Spanien hat kein QSBS-Äquivalent, kein Vorzugsregime für Carried Interest und keine pauschale NHR-ähnliche Freistellung

    Pre-Arrival-Planung ist das einzige wirkliche Instrument.

  • Die biometrische EES-Durchsetzung seit 2025 macht informelle Wohnsitzaufteilung unmöglich — 183 Tage in Spanien bedeuten spanischen Steuerwohnsitz, Punkt.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. DNV + Beckham-Eignungsprüfung (4–6 Wochen vor der Einreichung)

    Wir prüfen gleichzeitig die Voraussetzungen des Digitalnomadenvisums (Gesetz 14/2013 in seiner geänderten Fassung) und des Beckham-Regimes (Art. 93 LIRPF): 5 Jahre vorherige Nicht-Ansässigkeit, förderfähige Tätigkeitsart, keine vorherige Betriebsstätte in Spanien. Diese Phase muss VOR jeder Verfügung über Anteile oder Optionen erfolgen.

  2. Pre-Arrival-Umstrukturierung (bis zum Tag vor der Ankunft)

    Wir führen den Pre-Residency-Exit-Plan aus: Anteilsverkauf oder -reduzierung, Aktienoptionsausübung, Carried-Interest-Kristallisierung, Liquidation konzentrierter Positionen. Jedes Element hat seinen eigenen Abschlusskalender und seine steuerliche Behandlung im Herkunftsland, was eine Koordination mit den lokalen Beratern erfordert.

  3. Antragstellung Digitalnomadenvisum

    Wir bereiten den Antrag beim zuständigen spanischen Konsulat vor und reichen ihn ein: Nachweis der Fernarbeit für Kunden/Arbeitgeber außerhalb Spaniens, Einkommensnachweis (Minimum ~2.160 €/Monat netto) und unterstützende Dokumentation. Typische Bearbeitungszeit: 20–30 Werktage.

  4. Ankunft und Einreichung Formular 149 (maximal 6 Monate)

    Innerhalb der zwingenden Sechs-Monats-Frist ab Tätigkeitsbeginn in Spanien reichen wir Formular 149 für das Beckham-Regime ein. Wir koordinieren mit dem Einkommenszahler über Formular 150, um den 24%igen Quellensteuerabzug ab dem günstigen Bescheid anzuwenden.

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Das Problem

Gründer, die ein Technologieunternehmen verkaufen oder verkaufen wollen und ohne Vorplanung nach Spanien umziehen, können bis zu 30% auf Veräußerungsgewinne zahlen (Spitzensatz der Sparbasis 2026), die mit einem deutlich niedrigeren effektiven Steuersatz hätten strukturiert werden können. Das Pre-Arrival-Planungsfenster schließt sich genau an dem Tag, an dem der spanische Steuerwohnsitz erworben wird — und es kann nicht mehr geöffnet werden.

Unsere Lösung

BMC entwickelt das vollständige Exit- und Relokations-Playbook: DNV- und Beckham-Eignungsprüfung, Vorstrukturierung (Anteilsverkauf, Optionsausübung, Carried-Interest-Kristallisierung), Einreichung der Formulare 149 und 721 sowie jährliche Verwaltung des Formulars 151 während der sechs Jahre des Sonderregimes.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

DNV + Beckham-Eignungsprüfung (4–6 Wochen vor der Einreichung)

Wir prüfen gleichzeitig die Voraussetzungen des Digitalnomadenvisums (Gesetz 14/2013 in seiner geänderten Fassung) und des Beckham-Regimes (Art. 93 LIRPF): 5 Jahre vorherige Nicht-Ansässigkeit, förderfähige Tätigkeitsart, keine vorherige Betriebsstätte in Spanien. Diese Phase muss VOR jeder Verfügung über Anteile oder Optionen erfolgen.

2

Pre-Arrival-Umstrukturierung (bis zum Tag vor der Ankunft)

Wir führen den Pre-Residency-Exit-Plan aus: Anteilsverkauf oder -reduzierung, Aktienoptionsausübung, Carried-Interest-Kristallisierung, Liquidation konzentrierter Positionen. Jedes Element hat seinen eigenen Abschlusskalender und seine steuerliche Behandlung im Herkunftsland, was eine Koordination mit den lokalen Beratern erfordert.

3

Antragstellung Digitalnomadenvisum

Wir bereiten den Antrag beim zuständigen spanischen Konsulat vor und reichen ihn ein: Nachweis der Fernarbeit für Kunden/Arbeitgeber außerhalb Spaniens, Einkommensnachweis (Minimum ~2.160 €/Monat netto) und unterstützende Dokumentation. Typische Bearbeitungszeit: 20–30 Werktage.

4

Ankunft und Einreichung Formular 149 (maximal 6 Monate)

Innerhalb der zwingenden Sechs-Monats-Frist ab Tätigkeitsbeginn in Spanien reichen wir Formular 149 für das Beckham-Regime ein. Wir koordinieren mit dem Einkommenszahler über Formular 150, um den 24%igen Quellensteuerabzug ab dem günstigen Bescheid anzuwenden.

5

Jährliche Compliance — Formulare 151, 721 und 720

Wir verwalten die Jahreserklärung unter dem Sonderregime (Formular 151), die Kryptowährungserklärung für ausländische Börsen (Formular 721) und die Erklärung ausländischer Finanzanlagen (Formular 720) für alle Jahre des Regimes.

24%
Beckham-Pauschalsteuersatz auf spanische Einkünfte bis 600.000 €/Jahr
0%
Spanische Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilsverkauf vor Wohnsitzerwerb
183 Tage
Steuerwohnsitzschwelle — biometrische EES-Durchsetzung seit 2025
6 Jahre
Maximale Dauer des Beckham-Regimes (Umzugsjahr + 5 weitere)

Ich habe meine Anteile an der deutschen Gesellschaft zwei Monate vor dem Umzug nach Madrid verkauft. BMC koordinierte die Transaktion mit unserem deutschen Steuerberater, um sicherzustellen, dass der Veräußerungsgewinn vollständig in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen besteuert wurde — nicht in Spanien, wo ich noch kein Steuerresident war. Die Ersparnis gegenüber einem früheren Umzug belief sich auf sechs Stellen.

K.B. SaaS-Gründer, Exit an einen US-PE-Fonds, B2B-Softwareunternehmen (München → Madrid)

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Checkliste: steueroptimierter Exit + Spanien-Relokation für Gründer

Gründer von Technologieunternehmen, die 2026 einen Umzug nach Spanien in Betracht ziehen, stehen vor einem der komplexesten und gleichzeitig potenziell lohnendsten Steuerplanungsfenster im internationalen Steuerrecht. Die Kombination des Digitalnomadenvisums mit dem Sonderregime für Zugewanderte nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes — allgemein bekannt als Beckham-Gesetz — schafft eine Struktur, die die Steuerlast auf Gehalt, Eigenkapitalgewinne und Krypto-Portfolios erheblich reduzieren kann. Aber das Fenster schließt sich genau an dem Tag, an dem der spanische Steuerwohnsitz erworben wird.

Dieser Leitfaden richtet sich an Gründer, die ein Unternehmen verkauft haben oder kurz vor dem Verkauf stehen, Optionen kurz vor der Ausübung halten, ein bedeutendes Krypto-Portfolio verwalten oder einen Teilausstieg über eine geografische Umverteilung strukturieren wollen. Es ist kein allgemeiner Beckham-Leitfaden — dafür lesen Sie unseren vollständigen Beckham-Gesetzes-Leitfaden 2026 — sondern das spezifische Playbook für das Gründer-Exit-Profil.

Warum Gründer 2026 Spanien wählen

Das Relokationsökosystem für vermögende Gründer hat sich zwischen 2022 und 2025 erheblich umstrukturiert. Portugals Nicht-Gewöhnlicher-Residenz-Regime (NHR) schloss im Januar 2024 für Neuantragsteller, und sein Nachfolger (IFICI, oder “NHR 2.0”) hat einen engeren Perimeter, der Gründer mit Kapitaleinkünften benachteiligt. Malta und Zypern bleiben wettbewerbsfähig, haben aber höhere effektive Präsenzanforderungen und stärkere Überprüfung durch EU-Steuerbehörden. Dubai bleibt die Referenz für nahezu null Gesamtbesteuerung, aber die echte physische Präsenz in den VAE wird von europäischen Steuerbehörden zunehmend überprüft, wenn Gründer steuerliche Ansässigkeit in den VAE beanspruchen.

Spanien nimmt 2026 eine besondere Stellung ein: objektiv hohe Lebensqualität in Madrid, Barcelona und Málaga; überarbeitetes Beckham-Regime mit 24% Pauschalsteuersatz ohne Mindesteinkommensschwelle; funktionierendes Digitalnomadenvisum für Remote-Arbeiter; und ein Madrider Tech-Ökosystem, das nun mit Lissabon und Berlin als europäischem Startup-Hub konkurriert. Für einen deutschen, französischen oder US-amerikanischen Gründer, der EU-Rechtssicherheit schätzt, ist Spanien das umfassendste Paket in Südeuropa.

Der sogenannte “Mbappé-Effekt” — die Medienaufmerksamkeit auf das Regime, als der Real-Madrid-Star 2025 davon profitierte — hat das Bewusstsein für Beckham unter dem internationalen HNW-Publikum erhöht. Aber er hat auch die Nachfrage nach spezifischer Beratung für das Gründerprofil angetrieben, dessen steuerliche Komplexität sich vollständig von der eines Fußballers oder eines entsandten Führungskräfts unterscheidet.

Wichtig für deutsche Gründer: das Verhältnis zum deutschen Wegzugsteuerrecht

Deutsche Gründer, die ihre Anteile an einer deutschen GmbH, AG oder UG halten, müssen bei der Pre-Arrival-Planung das § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) besonders berücksichtigen. Bei einem Wegzug aus Deutschland — unabhängig davon, ob die Anteile verkauft werden oder nicht — löst § 6 AStG grundsätzlich eine fiktive Veräußerungsbesteuerung auf die unrealisierten stillen Reserven aus, wenn der Gründer in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft hält.

Auch für Umzüge innerhalb der EU/des EWR, also auch nach Spanien, gibt es seit 2022 keine unbefristete Stundung mehr: Die Wegzugsteuer kann auf Antrag in sieben gleichen, zinslosen Jahresraten gezahlt werden, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG in der seit 2022 geltenden Fassung). Die Ratenzahlung muss aktiv beantragt werden; sie erfolgt nicht automatisch.

BMC koordiniert mit deutschen Steuerberatern die simultane Bearbeitung von § 6 AStG-Stundungsantrag und spanischer DNV+Beckham-Antragsphase, um Lücken in der Dokumentationskette zu vermeiden.

Das Eignungspuzzle: DNV und Beckham gleichzeitig

Die DNV + Beckham-Kombination erfordert die gleichzeitige Erfüllung zweier Anforderungssets mit teilweise unterschiedlicher Logik.

Voraussetzungen des Digitalnomadenvisums (Gesetz 14/2013, Art. 74):

  • Fern- oder Telearbeitsaktivität, ausschließlich für Unternehmen oder Kunden außerhalb Spaniens.
  • Nachweis ausreichender Einkünfte: das Orientierungskriterium entspricht 200% des spanischen Mindestlohns (ca. 2.160 € netto/Monat im Jahr 2026).
  • Für Gründer: Wenn das ausländische Unternehmen noch operativ ist und der Gründer weiterhin ein Gehalt davon bezieht, ist das das zentrale Nachweiselement. Hat der Gründer das Kapitaltisch vollständig verlassen, können Beratungs- oder Advisory-Vereinbarungen mit dem Erwerber als qualifizierende Fernarbeit dienen.
  • Tätigkeiten für spanische Unternehmen dürfen 20% der Gesamttätigkeit nicht übersteigen.

Anforderungen des Beckham-Regimes (Art. 93 LIRPF):

  • Kein spanischer Steuerwohnsitz in einem der fünf Steuerperioden unmittelbar vor dem ersten Jahr der Regimeanwendung.
  • Der Umzug nach Spanien muss als Folge eines Arbeitsvertrags (einschließlich Telearbeit für einen ausländischen Arbeitgeber), einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer Geschäftsführung einer nicht-nahestehenden Gesellschaft erfolgen.
  • Keine Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien (außer für Unternehmer, die durch das Startups-Gesetz 2022 ausdrücklich von dieser Einschränkung ausgenommen sind).

Der schwierigste Punkt für Gründer ist der Betriebsstättenausschluss: Hat der Gründer eine bereits bestehende spanische Betriebsgesellschaft, ist das Risiko real, dass die AEAT eine Betriebsstätte vor dem Umzug annimmt. Dies erfordert eine einzelfallbezogene Rechtsanalyse.

Pre-Arrival-Umstrukturierung: das mächtigste Planungsinstrument

Die steuerliche Umstrukturierung vor dem Erwerb der spanischen Ansässigkeit ist mit Abstand der wirkungsvollste Planungshebel für einen Gründer. Sobald der spanische Steuerwohnsitz erworben ist — was in der Praxis am 184. Tag des physischen Aufenthalts in Spanien oder früher durch formelle Anmeldung eintritt — fällt jeder nachfolgende Veräußerungsgewinn in den spanischen Steuerperimeter.

Anteilsverkauf vor der Anreise

Verkauft der Gründer seine Anteile (an einen PE-Fonds, strategischen Käufer oder auf dem Sekundärmarkt) vor Erwerb des spanischen Steuerwohnsitzes, wird der Veräußerungsgewinn im bisherigen Wohnsitzland — Deutschland, Frankreich, USA oder andernorts — nach den dortigen Regeln und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen besteuert.

Bei Wohnsitz in Spanien unter Beckham sind Veräußerungsgewinne aus nicht nahestehenden ausländischen Gesellschaften ausländische Einkünfte und lösen keine spanische Steuer aus. Das Problem für Gründer besteht darin, dass sie typischerweise mehrheitliche oder bedeutende Beteiligungen an ihren eigenen Unternehmen halten, was diese nach Art. 93.2 LIRPF als “nahestehende Partei” qualifiziert und sie aus der Freistellung herausnimmt. Der Pre-Arrival-Verkauf durchhaut diesen gordischen Knoten.

Teilverkaufsstrategie: Möchte der Gründer eine Minderheitsbeteiligung (für künftige Ausschüttungen oder Informationsrechte) behalten, kann ein Pre-Arrival-Teilverkauf seinen Anteil vor der Ankunft in Spanien unter die Nahestehenden-Schwelle senken. Beteiligungen zwischen 10% und 25% befinden sich in einer Grauzone und erfordern eine individuelle Analyse.

Aktienoptionsausübung vor der Relokation

Aktienoptionen (Stock Options, ISOs, NSOs, Bezugsrechte), die der Gründer ausüben kann, erzeugen einen steuerpflichtigen Gewinn bei der Ausübung — die Differenz zwischen Marktwert und Ausübungspreis. In den meisten europäischen Ländern und in den USA wird dieser Gewinn als Arbeits- oder Kapitaleinkommen besteuert.

Übt der Gründer seine Optionen VOR dem Erwerb der spanischen Ansässigkeit aus, liegt der steuerpflichtige Vorgang im Herkunftsland. Werden die Optionen während der Beckham-Periode ausgeübt, wird der Gewinn mit 24% in Spanien besteuert, wenn er als spanisch-quelliges Einkommen gilt (in Spanien ausgeübte Tätigkeit), oder ist in Spanien nicht steuerpflichtig, wenn er ausländischen Ursprungs ist. Der Vorteil der Pre-Arrival-Ausübung besteht darin, dass die Option in eine Beteiligung umgewandelt wird, deren nachfolgende Veräußerung nach den oben beschriebenen Veräußerungsgewinnregeln geplant werden kann.

Für US-ISO-Optionen erfordert die zusätzliche Komplexität der AMT (Alternative Minimum Tax) und der Post-Employment-Behandlung eine Koordination mit einem US-Steuerberater. BMC arbeitet mit Beraternetzwerken in den USA und Deutschland zusammen, um diese Transaktionen zu koordinieren.

Carried Interest kristallisieren vor der Anreise

Fondsmanager mit Carried-Interest-Ansprüchen müssen diese Position besonders sorgfältig planen, bevor sie nach Spanien umziehen. Carried Interest fällt in Spanien unter Art. 14 LIRPF ohne spezifisches Vorzugsregime: Er kann entweder als Kapitaleinkommen (Gewinnbeteiligung, Sparsteuerrate 19–30%) oder als Arbeitseinkommen eingestuft werden.

Die Pre-Arrival-Kristallisierungsstrategie besteht darin, die Carried-Interest-Ausschüttung für Fonds in der Desinvestitionsphase abzuschließen, bevor der spanische Steuerwohnsitz erworben wird.

Krypto-Gründer: Formular 721 und steuerliche Behandlung

Formular 721: Kryptowährungen auf ausländischen Börsen deklarieren

Formular 721, gültig ab dem Steuerjahr 2023, verpflichtet spanische Steuerresidenten, Kryptowährungen auf ausländischen Börsen oder Wallets zu erklären, wenn das kombinierte Guthaben am 31. Dezember 50.000 € übersteigt. Es handelt sich um eine Informationspflicht, keinen Steuerauslöser; die Nichtabgabe kostet 20 € je ausgelassener Angabe, mindestens 300 €, höchstens 20.000 € (Art. 198 LGT). Unter Beckham sind ausländische Krypto-Gewinne in Spanien nicht steuerpflichtig; wie das Formular 721 mit dem Regime zusammenspielt, prüfen wir im Einzelfall.

Staking und Lending: Steuerklassifizierung

Die steuerliche Behandlung von Staking-Erträgen und Krypto-Lending ist in Spanien noch nicht vollständig gefestigt. DGT-Bindende Auskunft V0999-18 und spätere Entscheidungen haben begonnen, Staking-Erträge als Kapitaleinkünfte (Art. 25.4 LIRPF) zu behandeln, analog zu Zinsen. Unter Beckham wären diese Erträge, wenn das Staking-Protokoll nicht-spanisch ist, ausländische Einkünfte und in Spanien nicht steuerpflichtig.

Equity und Optionen: RSUs, ISOs und NSOs unter Beckham

KomponenteJährlicher BetragBesteuerung in Spanien
Gründergehalt (spanische oder ausländische Gesellschaft)120.000–200.000 €24% (spanische Quelle)
Beratungshonorar (nicht-spanische Kunden)Variabel0% (ausländische Quelle)
Dividenden von nicht-nahestehender ausländischer GesellschaftVariabel0% (ausländische Quelle)
Ausschüttungen von nahestehender spanischer GesellschaftAufgeschoben24–47% (spanische Quelle)
Post-Arrival-Veräußerungsgewinn, nicht-nahestehende GesellschaftVariabel0% (ausländische Quelle)

Indikative Tabelle. Jede Struktur erfordert eine individuelle Analyse.

Die EES-Falle post-2025: 183 Tage sind nicht mehr verhandelbar

Das europäische Entry/Exit System (EES), das seit 2025 intensiv eingesetzt wird, registriert biometrisch jeden Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum. Kombiniert mit Kreditkartendaten, Hotelregistrierungen und Grundstückszugangsaufzeichnungen liegt der Beweisstandard für den faktischen Wohnsitz, den die AEAT bei Prüfungen großer Steuerpflichtiger anwendet, weit unter der 183-Tage-Schwelle.

Die Empfehlung für Gründer 2026 ist klar: Entweder wird der spanische Wohnsitz ordnungsgemäß geplant (mit DNV + Beckham und allen ihren Vorteilen), oder der Gründer bleibt echterweise kein Resident. Es gibt keinen funktionierenden Mittelweg.

DNV vs. andere Gründer-Routen nach Spanien

RouteIdeales ProfilBearbeitungszeitBeckham-Risiko
DigitalnomadenvisumGründer der weiterhin Fernarbeit für ausländisches Unternehmen leistet20–30 WerktageGering (kompatibel)
Unternehmervisum (Gesetz 14/2013)Gründer der neue spanische Gesellschaft aufbaut45–60 WerktageGering (kompatibel)
ICT (Innerbetriebliche Versetzung)Gründer mit bestehender spanischer Gesellschaft20 WerktageMittel (Betriebsstättenrisiko)
Hochqualifizierter FachmannAnstellungsvertrag mit spanischem Unternehmen in kritischen Sektoren20 WerktageGering
Nicht-ErwerbsaufenthaltGründer mit passivem Einkommen, keine aktive Arbeit30–45 WerktageInkompatibel mit Beckham
Startup Act UnternehmervisumUnternehmerisches Projekt mit hoher Wirkung30–45 WerktageGering (kompatibel)

Fallbeispiel: 5-Mio.-$-Tech-Exit + 200.000-$-Gründergehalt + Krypto-Portfolio

Klaus B., ein deutscher SaaS-Gründer, verkauft sein B2B-Unternehmen an einen US-PE-Fonds für 5 Mio. $ und hält außerdem:

  • Ein Krypto-Portfolio von 800.000 $ (ETH, SOL, diverse DeFi-Token)
  • 50.000 ISO-Optionen auf das erworbene Unternehmen bei einem Strike von 2 $, aktueller Wert 8 $
  • Eine Advisory-Vereinbarung mit dem Erwerber über 180.000 $/Jahr für 3 Jahre

Szenario A — Anreise ohne Planung:

  • Spanische Ansässigkeit erworben Januar 2026
  • Transaktionsabschluss März 2026 (bereits spanischer Steuerresident)
  • Bei Beteiligung > 25% → nahestehende Partei-Einkommen → steuerpflichtig in Spanien mit 24% auf erste 600K€ und 47% auf den Überschuss
  • Zusätzliche deutsche Wegzugsteuer nach § 6 AStG (sofern nicht rechtzeitig Stundung beantragt)
  • Doppelbesteuerungsrisiko mit Deutschland auf den Veräußerungsgewinn (DBA Deutschland-Spanien, Art. 13)

Szenario B — Pre-Arrival-Planung mit BMC:

  • Anteilsverkauf abgeschlossen Dezember 2025 (Besteuerung in Deutschland nach DBA; § 6 AStG nicht ausgelöst, da echter Verkauf)
  • ISO-Optionen ausgeübt Dezember 2025 (deutsche Steuer auf Spread; AMT mit US-Berater koordiniert)
  • DNV beantragt Januar 2026, genehmigt Februar 2026
  • Formular 149 (Beckham) eingereicht August 2026 (innerhalb des 6-Monats-Fensters)
  • Advisory-Honorare von 180.000 $/Jahr: ausländische Quelle unter Beckham → 0% in Spanien
  • Krypto-Portfolio: Staking-Erträge und Rebalancing → ausländische Quelle → 0% in Spanien; Formular 721 korrekt eingereicht
  • Geschätzte Ersparnis gegenüber Szenario A: sechsstellig (variiert je nach Anwendung des DBA Deutschland-Spanien und deutscher Behandlung des Veräußerungsgewinns)

Dieses Fallbeispiel illustriert strukturelle Unterschiede zwischen Szenarien. Es stellt keine Steuerberatung dar. Individuelle Ergebnisse hängen von der konkreten Struktur jeder Transaktion ab.

Häufige Fehler von Gründern

1. DNV-Wohnsitzbeginn mit Steuerwohnsitzbeginn verwechseln. Das Digitalnomadenvisum wird vor der Anreise nach Spanien ausgestellt — der spanische Steuerwohnsitz wird durch physische Präsenz erworben, nicht durch das Visum selbst.

2. Sich fälschlicherweise als nicht-nahestehenden Direktor zu qualifizieren. Hält der Gründer mehr als 25% der spanischen Gesellschaft, deren Direktor er ist, ist er eine nahestehende Partei nach Art. 18 LIS. Direktorvergütungen sind spanische Quelle (gut, 24%), aber Dividenden und Veräußerungsgewinnausschüttungen dieser Gesellschaft sind ebenfalls spanische Quelle (problematisch — nicht freigestellt unter Beckham).

3. Optionen vor der Relokation nicht ausüben. Die Opportunitätskosten der Nicht-Ausübung von ISOs oder NSOs vor der Anreise können erheblich sein, wenn der Unternehmenswert nach dem Exit wächst.

4. Formular 721 weglassen, weil “das Krypto-Portfolio ausländisch ist”. Die Formular-721-Pflicht gilt für alle spanischen Steuerresidenten, auch für jene unter dem Beckham-Regime.

5. Timing des DBA nicht mit dem Berater im Herkunftsland koordinieren. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland bestimmt, wer das Recht hat, welche Einkommensströme zu besteuern. Ohne Koordination kann dasselbe Einkommen zweimal besteuert werden.

6. Familienerweiterung nicht planen. Hat der Ehepartner passives ausländisches Einkommen (Portfoliodividenden, Mieteinnahmen aus Deutschland), kann die Beckham-Erweiterung auf den Ehepartner eine Steuerersparnis generieren, die gleich oder größer ist als die des Gründers.

Wie BMC bei Gründer-Exit-Fällen vorgeht

Das internationale Steuerteam von BMC, geleitet von Javier Moreno, betreut Gründer-Relokationsprojekte mit einer dreistufigen Methodik: (1) vollständige Analyse der Kapitaltisch-Struktur und Vermögenswerte vor dem Vorschlag jeglicher Maßnahmen; (2) Koordination mit Steuerberatern im Herkunftsland für alle Pre-Arrival-Ereignisse — insbesondere § 6 AStG-Stundungsanträge für deutsche Gründer; und (3) Verwaltung des jährlichen Compliance-Zyklus in Spanien während der sechs Jahre des Regimes.

Jedes Gründer-Exit-Mandat beginnt mit einer Diagnosesitzung per Google Meet, in der wir den vollständigen Kapitaltisch, Krypto-Positionen, ausstehende Optionen und den Exit-Zeitplan kartieren. Ohne diese vollständige Karte ist es nicht möglich, eine kohärente Pre-Arrival-Strategie zu entwickeln.

Um die Checkliste für den steueroptimierten Exit und die Spanien-Relokation für Gründer herunterzuladen oder eine Diagnosesitzung anzufordern, verwenden Sie das Kontaktformular auf dieser Seite.

Rechtliche Referenzen:

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Was als Nächstes kommt

Arbeitsvertrag für entsandte ArbeitnehmerPrüfen und optimieren Sie Ihren Arbeitsvertrag vor der Einreise: Entsendungsklauseln, geldwerte Vorteile und Beckham-Schutz.
Verlängerung der AufenthaltserlaubnisVerwalten Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgenehmigung in Spanien koordiniert mit dem Sondersteuerregime.
RSUs und Aktienoptionen: BesteuerungVersteuern Sie Aktienoptionen und Kapitalbeteiligungspläne korrekt als Entsandter unter dem Beckham-Gesetz.
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ja. Das Digitalnomadenvisum (Gesetz 14/2013 in der durch das Startups-Gesetz 2022 geänderten Fassung) ist mit dem Beckham-Regime kompatibel, sofern beide Anforderungssets gleichzeitig erfüllt werden: Fernarbeit für Kunden oder Arbeitgeber außerhalb Spaniens (DNV) und kein spanischer Steuerwohnsitz in den fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (Beckham). Das Startups-Gesetz hat Fernarbeit für ausländische Arbeitgeber ausdrücklich in die förderfähigen Tätigkeiten nach Art. 93 LIRPF aufgenommen. Hat der Gründer jedoch bereits eine aktive spanische Betriebsgesellschaft, ist das Unternehmervisum möglicherweise geeigneter als das DNV, da das Betriebsstättenrisiko höher ist.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an ausländischen Gesellschaften nach Erwerb des spanischen Steuerwohnsitzes sind grundsätzlich ausländische Einkünfte im Rahmen des Beckham-Regimes und lösen keine spanische Besteuerung aus. Sind die Anteile jedoch an einer nahestehenden Partei (in der der Steuerpflichtige eine Mehrheitsbeteiligung hält), wird der Veräußerungsgewinn in Spanien steuerpflichtig, auch wenn die Gesellschaft ausländisch ist (Art. 93.2.f LIRPF). Für Gründer mit bedeutenden Beteiligungen an ihrer eigenen Gesellschaft ist der Verkauf VOR der Anreise die einzige Strategie, die das spanische Kapitalgewinnsteuerrisiko vollständig eliminiert.
Spanien verfügt über kein spezifisches Vorzugsregime für Carried Interest vergleichbar mit dem des Vereinigten Königreichs oder Frankreichs. Grundsätzlich wird Carried Interest entweder als Kapitalertrag (Gewinnbeteiligung, Sparsteuerrate 19–28%) oder als Arbeitseinkommen nach Art. 14 LIRPF eingestuft, abhängig von der Vertragsstruktur. Unter Beckham löst Carried Interest aus einem nicht-spanischen Fonds, den der Steuerpflichtige als ausländisches Einkommen erhält, keine spanische Steuer während der sechs Jahre des Regimes aus. Die Kristallisierung des Carried Interest vor der Anreise eliminiert die Klassifizierungsunsicherheit.
Formular 721, das seit dem Steuerjahr 2023 gilt, verpflichtet spanische Steuerresidenten, Kryptowährungen auf ausländischen Börsen oder Wallets zu erklären, wenn das kombinierte Guthaben am 31. Dezember 50.000 € übersteigt. Es handelt sich um eine Informationspflicht, keinen Steuerauslöser, und die Nichtabgabe kostet 20 € je ausgelassener Angabe (mindestens 300 €, höchstens 20.000 €). Unter Beckham sind ausländische Krypto-Gewinne in Spanien nicht steuerpflichtig; wie das Formular 721 mit dem Regime zusammenspielt, prüfen wir im Einzelfall.
Das Entry/Exit System (EES) ist das biometrische Grenzübertrittsüberwachungssystem der EU, das seit 2025 intensiv eingesetzt wird. Es registriert automatisch jeden Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum mittels Gesichtserkennung und Fingerabdrücken mit genauen Zeitstempeln. Seit dem EES-Einsatz hat die AEAT Zugang zu biometrischen Aufzeichnungen, die physische Tage in Spanien belegen, und schließt damit diese informelle Planungsroute. Kombiniert mit Kreditkartendaten, Hotelregistrierungen, Kennzeichenprotokollen und Grundstückszugangsaufzeichnungen liegt der Beweisstandard für den faktischen Wohnsitz, den die AEAT bei Prüfungen großer Steuerpflichtiger anwendet, weit unter der 183-Tage-Kalenderschwelle.
Ja. Wenn der Gründer als Direktor oder Angestellter einer spanischen Gesellschaft (oder als Selbständiger für ausländische Kunden unter dem DNV) tätig ist, werden spanische Einkünfte bis 600.000 € mit 24% besteuert. Die optimale Struktur für einen Post-Exit-Gründer umfasst typischerweise: (1) Gründung oder Nutzung einer spanischen Gesellschaft, die ein Jahresgehalt von 100.000–200.000 € zahlt — im 24%-Band; (2) Passive Einkünfte (Dividenden, Zinsen) in nicht-spanischen Strukturen außerhalb des Beckham-Perimeters halten; und (3) Ausschüttungen nahestehender Unternehmen bis zum siebten Jahr aufschieben. Diese Struktur erfordert eine sorgfältige Analyse der Art. 93.2 und 18 LIS, um eine Umqualifizierung ausländischer Einkünfte als spanische Einkünfte zu vermeiden.
Alle drei Routen sind mit Beckham kompatibel, eignen sich aber für unterschiedliche Gründerprofile. Das DNV (Gesetz 14/2013, Art. 74) erfordert den Nachweis von Fernarbeit für Arbeitgeber oder Kunden außerhalb Spaniens und ausreichende Einkünfte (~2.160 €/Monat netto); es ist der schnellste Weg für Gründer, die während der Übergangszeit weiterhin für ihre ausländische Gesellschaft tätig sind. Das Unternehmervisum (Gesetz 14/2013, Art. 69) erfordert ein neues Geschäftsprojekt in Spanien mit wirtschaftlichem Mehrwert — es ist der richtige Weg, wenn der Gründer vom ersten Tag an eine neue spanische Gesellschaft aufbauen möchte. Das Hochqualifizierten-Visum (Gesetz 14/2013, Art. 71) ist für Arbeitsverträge mit spanischen Unternehmen in kritischen Sektoren konzipiert. Für die meisten Post-Exit-Gründer, die Einkünfte aus ausländischen Strukturen generieren, ist das DNV der effizienteste Einstiegspunkt.
Die Behandlung von RSUs und ISOs unter dem Beckham-Regime hängt davon ab, ob das Einkommen als spanischquellig oder ausländischquellig eingestuft wird. Allgemein gilt: (1) RSUs, die VOR der Ankunft in Spanien vesten, sind ausländischen Ursprungs — sie lösen unter Beckham keine spanische Steuer aus; (2) RSUs, die WÄHREND der Beckham-Periode in Proportion zur spanischen Tätigkeit vesten, sind teilweise spanischquellig (mit 24% besteuert) und teilweise ausländischquellig (in Spanien nicht besteuert), wobei eine zeitanteilige Aufteilung angewendet wird; (3) Ausübung von ISOs oder NSOs während der Beckham-Periode: der Spread wird als Arbeitseinkommen mit 24% besteuert, sofern er sich auf Tätigkeiten in Spanien bezieht. Die Pre-Arrival-Strategie der Vesting-Beschleunigung oder vollständigen Ausübung wandelt alle RSUs in bereits erworbene Vermögenswerte um, deren anschließende Veräußerung den Kapitalgewinnregeln unterliegt.

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Häufige Fragen

Fragen zu Digitalnomadenvisum + Beckham-Gesetz für Gründer und Tech-Exits Spanien 2026 | BMC

Ja. Das Digitalnomadenvisum (Gesetz 14/2013 in der durch das Startups-Gesetz 2022 geänderten Fassung) ist mit dem Beckham-Regime kompatibel, sofern beide Anforderungssets gleichzeitig erfüllt werden: Fernarbeit für Kunden oder Arbeitgeber außerhalb Spaniens (DNV) und kein spanischer Steuerwohnsitz in den fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (Beckham). Das Startups-Gesetz hat Fernarbeit für ausländische Arbeitgeber ausdrücklich in die förderfähigen Tätigkeiten nach Art. 93 LIRPF aufgenommen. Hat der Gründer jedoch bereits eine aktive spanische Betriebsgesellschaft, ist das Unternehmervisum möglicherweise geeigneter als das DNV, da das Betriebsstättenrisiko höher ist.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an ausländischen Gesellschaften nach Erwerb des spanischen Steuerwohnsitzes sind grundsätzlich ausländische Einkünfte im Rahmen des Beckham-Regimes und lösen keine spanische Besteuerung aus. Sind die Anteile jedoch an einer nahestehenden Partei (in der der Steuerpflichtige eine Mehrheitsbeteiligung hält), wird der Veräußerungsgewinn in Spanien steuerpflichtig, auch wenn die Gesellschaft ausländisch ist (Art. 93.2.f LIRPF). Für Gründer mit bedeutenden Beteiligungen an ihrer eigenen Gesellschaft ist der Verkauf VOR der Anreise die einzige Strategie, die das spanische Kapitalgewinnsteuerrisiko vollständig eliminiert.
Spanien verfügt über kein spezifisches Vorzugsregime für Carried Interest vergleichbar mit dem des Vereinigten Königreichs oder Frankreichs. Grundsätzlich wird Carried Interest entweder als Kapitalertrag (Gewinnbeteiligung, Sparsteuerrate 19–28%) oder als Arbeitseinkommen nach Art. 14 LIRPF eingestuft, abhängig von der Vertragsstruktur. Unter Beckham löst Carried Interest aus einem nicht-spanischen Fonds, den der Steuerpflichtige als ausländisches Einkommen erhält, keine spanische Steuer während der sechs Jahre des Regimes aus. Die Kristallisierung des Carried Interest vor der Anreise eliminiert die Klassifizierungsunsicherheit.
Formular 721, das seit dem Steuerjahr 2023 gilt, verpflichtet spanische Steuerresidenten, Kryptowährungen auf ausländischen Börsen oder Wallets zu erklären, wenn das kombinierte Guthaben am 31. Dezember 50.000 € übersteigt. Es handelt sich um eine Informationspflicht, keinen Steuerauslöser, und die Nichtabgabe kostet 20 € je ausgelassener Angabe (mindestens 300 €, höchstens 20.000 €). Unter Beckham sind ausländische Krypto-Gewinne in Spanien nicht steuerpflichtig; wie das Formular 721 mit dem Regime zusammenspielt, prüfen wir im Einzelfall.
Das Entry/Exit System (EES) ist das biometrische Grenzübertrittsüberwachungssystem der EU, das seit 2025 intensiv eingesetzt wird. Es registriert automatisch jeden Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum mittels Gesichtserkennung und Fingerabdrücken mit genauen Zeitstempeln. Seit dem EES-Einsatz hat die AEAT Zugang zu biometrischen Aufzeichnungen, die physische Tage in Spanien belegen, und schließt damit diese informelle Planungsroute. Kombiniert mit Kreditkartendaten, Hotelregistrierungen, Kennzeichenprotokollen und Grundstückszugangsaufzeichnungen liegt der Beweisstandard für den faktischen Wohnsitz, den die AEAT bei Prüfungen großer Steuerpflichtiger anwendet, weit unter der 183-Tage-Kalenderschwelle.
Ja. Wenn der Gründer als Direktor oder Angestellter einer spanischen Gesellschaft (oder als Selbständiger für ausländische Kunden unter dem DNV) tätig ist, werden spanische Einkünfte bis 600.000 € mit 24% besteuert. Die optimale Struktur für einen Post-Exit-Gründer umfasst typischerweise: (1) Gründung oder Nutzung einer spanischen Gesellschaft, die ein Jahresgehalt von 100.000–200.000 € zahlt — im 24%-Band; (2) Passive Einkünfte (Dividenden, Zinsen) in nicht-spanischen Strukturen außerhalb des Beckham-Perimeters halten; und (3) Ausschüttungen nahestehender Unternehmen bis zum siebten Jahr aufschieben. Diese Struktur erfordert eine sorgfältige Analyse der Art. 93.2 und 18 LIS, um eine Umqualifizierung ausländischer Einkünfte als spanische Einkünfte zu vermeiden.
Alle drei Routen sind mit Beckham kompatibel, eignen sich aber für unterschiedliche Gründerprofile. Das DNV (Gesetz 14/2013, Art. 74) erfordert den Nachweis von Fernarbeit für Arbeitgeber oder Kunden außerhalb Spaniens und ausreichende Einkünfte (~2.160 €/Monat netto); es ist der schnellste Weg für Gründer, die während der Übergangszeit weiterhin für ihre ausländische Gesellschaft tätig sind. Das Unternehmervisum (Gesetz 14/2013, Art. 69) erfordert ein neues Geschäftsprojekt in Spanien mit wirtschaftlichem Mehrwert — es ist der richtige Weg, wenn der Gründer vom ersten Tag an eine neue spanische Gesellschaft aufbauen möchte. Das Hochqualifizierten-Visum (Gesetz 14/2013, Art. 71) ist für Arbeitsverträge mit spanischen Unternehmen in kritischen Sektoren konzipiert. Für die meisten Post-Exit-Gründer, die Einkünfte aus ausländischen Strukturen generieren, ist das DNV der effizienteste Einstiegspunkt.
Die Behandlung von RSUs und ISOs unter dem Beckham-Regime hängt davon ab, ob das Einkommen als spanischquellig oder ausländischquellig eingestuft wird. Allgemein gilt: (1) RSUs, die VOR der Ankunft in Spanien vesten, sind ausländischen Ursprungs — sie lösen unter Beckham keine spanische Steuer aus; (2) RSUs, die WÄHREND der Beckham-Periode in Proportion zur spanischen Tätigkeit vesten, sind teilweise spanischquellig (mit 24% besteuert) und teilweise ausländischquellig (in Spanien nicht besteuert), wobei eine zeitanteilige Aufteilung angewendet wird; (3) Ausübung von ISOs oder NSOs während der Beckham-Periode: der Spread wird als Arbeitseinkommen mit 24% besteuert, sofern er sich auf Tätigkeiten in Spanien bezieht. Die Pre-Arrival-Strategie der Vesting-Beschleunigung oder vollständigen Ausübung wandelt alle RSUs in bereits erworbene Vermögenswerte um, deren anschließende Veräußerung den Kapitalgewinnregeln unterliegt.
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