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V4948-16 ·15. November 2016 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Honorarkonsul mit Wohnsitz in Spanien unterliegt der Einkommensteuer auf sein Welteinkommen

Es wurde angefragt, ob ein ausländischer Honorarkonsul mit Wohnsitz in Spanien die gegenseitige Anerkennung (Reziprozität) in Anspruch nehmen kann, um von der Einkommensteuer (IRPF) befreit zu werden. Die Steuerbehörde (DGT) stellt fest, dass die Reziprozität nicht anwendbar ist und die Person bei einem Wohnsitz in Spanien ihr Welteinkommen versteuern muss.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass der Status eines Honorarkonsuls keinen automatischen Schutz vor der Steuerpflicht für das Welteinkommen bietet, wenn der Wohnsitz in Spanien liegt.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2016-11-15pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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