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V4485-16 ·18. Oktober 2016 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
FISCAL

Keine Anwendung der Reverse-Charge-Regelung bei der Lieferung von Waren ohne Installation oder Montage

Ein Unternehmen erkundigte sich, ob die Lieferung von Beleuchtungselementen für ein Sanierungsprojekt die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) zulässt. Die DGT stellt fest, dass es sich, da das Unternehmen die Installation und Montage nicht übernimmt, lediglich um eine Warenlieferung und nicht um eine Bauleistung handelt.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass die Anwendung der Reverse-Charge-Regelung bei der Lieferung von Waren ausgeschlossen ist, wenn keine damit verbundene Installation oder Montage durch den Lieferanten erfolgt, da die Transaktion dann als reine Warenlieferung und nicht als Bauleistung eingestuft wird.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2016-10-18pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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