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V2858-21 ·17. November 2021 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Gewinnpreise aus Werbeverlosungen sind in der Einkommensteuer abzugsfähig; Handygaben gelten als nicht umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch

Eine Telefonie-Kommissionärin erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung von Verlosungen mit Gewinnen (Mobiltelefone oder Rabatte) und deren Abzugsfähigkeit. Die DGT stellt fest, dass die Ausgabe von Mobiltelefonen als nicht umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch gilt, sofern der Vorsteuerabzug beim Kauf nicht möglich war. Rabatte stellen eine Minderung der Bemessungsgrundlage dar, während Gewinnpreise als abzugsfähige Betriebsausgaben in der Einkommensteuer (IRPF) gelten.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Klarstellung der steuerlichen Behandlung von Werbeaktionen: Mobiltelefone können als Eigenverbrauch steuerfrei behandelt werden, wenn kein Vorsteuerabzug erfolgte, und Verlosungspreise sind als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2021-11-17pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
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