Zum Inhalt springen
V2650-24 ·27. Dezember 2024 ·consulta-vinculante Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

RETA-Beiträge, die die Versicherung während der Betriebseinstellung zahlt, sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben

Es wird angefragt, ob die von der Versicherung während des Leistungszeitraums bei Betriebseinstellung gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung der Selbstständigen (RETA) als Betriebsausgaben gelten. Die DGT stellt klar, dass es sich bei dieser Leistung um ein Arbeitseinkommen handelt und diese Beiträge nur zur Ermittlung des Nettoergebnisses der wirtschaftlichen Tätigkeit abzugsfähig sind, sofern dies die gewählte Gewinnermittlungsmethode zulässt.

In 6 Punkten

Wen betrifft es

Esta normativa no afecta directamente al perfil expat.

Esta normativa no afecta directamente al perfil empresa.

Esta normativa no afecta directamente al perfil particular.

Wie es Betroffene betrifft

Die Entscheidung stellt klar, dass Leistungen bei Betriebseinstellung steuerlich als Arbeitseinkommen und nicht als Betriebseinkommen behandelt werden, was die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge einschränkt.

Was zu tun ist und bis wann

Keine unmittelbaren Maßnahmen für Unternehmen oder Privatpersonen: Die Pflicht liegt bei der Verwaltung oder der Effekt ist informativ. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie, wenn sich diese Norm ändert oder in Kraft tritt.

Zeitlinie

2024-12-27pubVeröffentlichung im BOE
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

Betrifft Sie diese Norm?

Das Steuerrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.

Mit dem Steuerrecht-Team sprechen
Diese Analyse dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar und begründet kein Mandatsverhältnis. BM Consulting.
E-Mail
Kontakt